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Regelwerk

Änderungstext

KWahlZG - Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen

Vom 24. Juni 2008
(GV.NRW. 2008 S. 514)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
1112

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und GV. NRW. 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 15 Monate vor Ablauf einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird. "Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird."

2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens acht Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens sieben Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind. "(1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens 52 Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens 53 Monate nach Beginn der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind."

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
 Der Wahltag wird für allgemeine Neuwahlen vom Innenminister, im Übrigen von der Aufsichtsbehörde festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung), soweit dieses Gesetz und die Wahlordnung nichts anderes bestimmen. "Die allgemeinen Neuwahlen finden in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt; sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Der Wahltag wird vom Innenminister festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung). Im Übrigen wird der Wahltag von der Aufsichtsbehörde festgelegt und bekannt gemacht, soweit dieses Gesetz und die Wahlordnung nichts anderes bestimmen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuss der Gemeinde kann die Wahlzeit schon mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere Gründe es erfordern. "(2) Die Wahlperiode endet bei allgemeinen Wahlen mit Ablauf des Monats, in dem die Wahl stattgefunden hat. Die neue Wahlperiode beginnt am ersten Tag des folgenden Monats."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. "(4) Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind ab dem 46. Monat nach Beginn der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen."

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 6 wird hinter dem Wort "Los" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der Halbsatz "sofern nur ein Sitz zugeteilt werden kann" gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Erhalten Parteien oder Wählergruppen bei der Berechnung mit der erhöhten Ausgangszahl nicht eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht, wird die erhöhte Ausgangszahl auf die nächste gerade Zahl erhöht, bei der die Zahl ihrer im Verhältnisausgleich errechneten Sitze erstmals der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht.

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