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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Gemeindewirtschaftsrechts

Vom 5. August 2009
(GV. NRW. 2009 S. 438)
Gl.-Nr.: 641



Aufgrund des § 133 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I
Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)

Die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 84" durch die Wörter " § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81" ersetzt.

2. In § 3 werden in Absatz 3 Satz 3, 1. Halbsatz die Wörter "Angestellten und Arbeitern" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und "Arbeitnehmern" ersetzt.

3. In § 5 werden in Absatz 5 Satz 1 die Wörter "benennt die Prüferin oder den Prüfer für den Jahresabschluss" durch die Wörter "schlägt der Gemeindeprüfungsanstalt eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss vor" ersetzt.

4. In § 6 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

alt neu
 (1) Bürgermeisterin oder Bürgermeister sind Dienstvorgesetzte der Dienstkräfte des Eigenbetriebs. Die Angestellten und Arbeiter werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder in ihrem Auftrage von der Betriebsleitung angestellt, ein- bzw. höhergruppiert und entlassen. Die Hauptsatzung (§ 7 Abs. 3 GO) kann etwas anderes bestimmen, insbesondere die Anstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter der Betriebsleitung übertragen. Soweit dies nicht geschieht, regelt die Betriebssatzung die Mitwirkung der Betriebsleitung. Der Betriebsleitung ist zumindest ein Vorschlagsrecht für die hier betroffenen Personalentscheidungen einzuräumen. "Bürgermeisterin oder Bürgermeister sind Dienstvorgesetzte der Bediensteten des Eigenbetriebs. Die Befugnis zur Einstellung, Ein- oder Höhergruppierung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann, mit Ausnahme der Betriebsleiterinnen und -leiter, durch die Hauptsatzung (§ 7 Absatz 3 GO NRW) auf die Betriebsleitung übertragen werden. Soweit dies nicht geschieht, regelt die Betriebssatzung die Mitwirkung der Betriebsleitung bei den in Satz 2 genannten Personalentscheidungen. Der Betriebsleitung ist zumindest ein Vorschlagsrecht für die in Satz 2 genannten Personalentscheidungen einzuräumen. Die Zuständigkeit des Rates nach § 4 Buchstabe a bleibt unberührt."

5. In § 7 wird das Wort "Vierteljahresübersichten" durch das Wort "Zwischenberichte" ersetzt.

6. In § 9 erhält in Absatz 1 Satz 5 folgende Fassung:

alt neu
  Die Eröffnungsbilanz für den neu zu errichtenden Eigenbetrieb ist durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. "Die Eröffnungsbilanz für den neu zu errichtenden Eigenbetrieb ist zu prüfen; § 106 Absatz 2 GO NRW findet entsprechende Anwendung."

7. In § 15 wird in Absatz 2 Satz 2 das Wort "abgerundeten" gestrichen.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter "Angestellte und Arbeiter" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. " (2) In der Stellenübersicht sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben."

9. § 20 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 20 Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Die Betriebssatzung kann eine andere Frist von nicht mehr als 6 Monaten bestimmen

" § 20 Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten."

10. In § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

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