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Änderungstext
Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Bekanntmachung des Dreizehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 9. Februar 2010
(GVBl. Nr. 8 vom S. 144)
Gl.-Nr.: 2251
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 4. Februar 2010 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des In-Krafttretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Staatsvertrages gesondert bekannt gemacht.
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwoelften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) § 7 wird wie folgt neu gefasst:
" § 7 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten".
b) Es wird folgender neuer § 7a eingefügt:
" § 7a Einfügung von Werbung und Teleshopping".
c) § 15 wird wie folgt neu gefasst:
" § 15 Zulässige Produktplatzierung".
d) § 44 wird wie folgt neu gefasst:
" § 44 Zulässige Produktplatzierung".
e) § 45 wird wie folgt neu gefasst:"
§ 45 Dauer der Fernsehwerbung".
f) § 45a wird wie folgt neu gefasst:
" § 45a Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle".
g) § 45b wird gestrichen.
h) § 58 wird wie folgt neu gefasst:
" § 58 Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele".
i) § 63 wird wie folgt neu gefasst:
" § 63 Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen".
j) Es wird folgender neuer § 64 eingefügt:
" § 64 Regelung für Bayern".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Ohne eine Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18. Dezember 2007, S. 27) - Richtlinie 89/552/EWG - ist deutsches Recht auch anwendbar bei der Nutzung einer Deutschland zugewiesenen Satelliten-Übertragungskapazität. Dies gilt nicht für Angebote, die
b) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 4.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| 7. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 8 bleibt unberührt, | "7. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 9 bleibt unberührt," |
bb) Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
| alt |
(Stand: 26.04.2021)
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