Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 3. Februar 2015
(GV. NRW Nr. 10 vom 10.02.2015 S.203)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach dem Wort "Gemeinschaftsarbeit" die Angabe "(GkG NRW)" eingefügt.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen ist. | "(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgabe beschränken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen ist." |
3. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Erfüllung" durch das Wort "Wahrnehmung" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "erfüllen" die Wörter "oder durchzuführen" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Erfüllung" durch das Wort "Wahrnehmung" ersetzt.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind, gehen auf den Zweckverband über. | "(1) Der Zweckverband kann bestimmte Aufgaben der Beteiligten für diese erfüllen oder für diese durchführen. Er kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen oder durchführen. Soweit Aufgaben zur Erfüllung wahrgenommen werden, gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben auf den Zweckverband über." |
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen" und nach dem Wort "Kreisordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Kreisordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen" und nach dem Wort "Landschaftsverbandsordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
7. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. das Recht zur einseitigen Kündigung der Verbandsmitgliedschaft, wenn zugleich das Verfahren zur Auseinandersetzung geregelt wird,".
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
8. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist der Landrat für die Entscheidung zuständig, so bedarf er der Zustimmung des Kreisausschusses, wenn er die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Verbandssatzung erteilen will; § 59 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Kreisordnung gilt entsprechend. | "Ist die Landrätin oder der Landrat für die Entscheidung zuständig, so ist die Zustimmung des Kreisausschusses erforderlich, wenn die Genehmigung versagt oder nur nach Änderung der Verbandssatzung erteilt werden soll; § 59 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend." |
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Durchführung" durch das Wort "Wahrnehmung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 4 des Bundesbaugesetzes" durch die Wörter " § 205 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
10. In § 14 werden nach dem Wort "und" die Wörter "die Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion