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Regelwerk
Änderungstext

Änderung des Runderlasses "Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (Kommunale Vergabegrundsätze)"
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. März 2019
(MBl. NRW. Nr. 7 vom 25.04.2019 S. 168)



Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 304-48.07.01/01-169/19

Der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung "Kommunale Vergabegrundsätze" vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 497) wird wie folgt geändert:

1 Die Überschrift des Runderlasses wird wie folgt gefasst:

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Kommunale Vergabegrundsätze -
Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW
"Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze)".

2 Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

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Gemäß § 25 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), der zuletzt durch Verordnung vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 239) geändert worden ist, lege ich die nachfolgenden Grundsätze fest, die von den Gemeinden bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte anzuwenden sind: "Gemäß § 26 Absatz 2 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708) werden die nachfolgenden Grundsätze festgelegt, die von den Gemeinden bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte anzuwenden sind:"

3 In Nummer 1.1 werden die Wörter " (GV. NRW. S. 66), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90)" durch die Wörter " (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23)" ersetzt.

4 In Nummer 1.2 Satz 2 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ", die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2014 (GV. NRW. S. 616) geändert worden ist" ersetzt.

5 Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "EU-Schwellenwerte (vergleiche Nummer 2)" durch die Wörter "gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, festgelegten Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte)" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ", die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist," ersetzt.

6 Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen und nach den Wörtern "im Einzelfall die" die Wörter "gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geltenden" eingefügt.

b) Satz 2

Diese ergeben sich aus § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

7 In Nummer 2.2 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

8 Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:

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3.3 Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr "Präqualifikationsrichtlinie" vom 28. Mai 2014 (MBl. NRW. S. 389), der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung "Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" vom 29. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 22) und der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie Bauen, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Inneres und Kommunales "Anwendung einer Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation und deren Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen" vom 18. Oktober 2011 (MBl. NRW. S. 402) sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Der Nachweis der Eignung für Bauleistungen kann mit der Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen. Unternehmen, die entsprechend § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4) registriert sind, gelten hinsichtlich der erfassten Kriterien als geeignet. Dies gilt auch für Verfahren nach den §§ 8 bis 48 der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1)..

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