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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. November 2019
(GV. NRW. Nr. 27 vom 13.12.2019 S. 879)



Auf Grund des § 11 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1
(Gültig ab 13.06.2020 siehe =>)

Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "nach dem Stand der Technik gesicherten" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Versendung der Daten ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) sowie § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und übermittelt werden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "übermitteln" ersetzt und nach dem Wort "Daten" wird das Wort "übermitteln" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "übermitteln" ersetzt und nach dem Wort "Daten" wird das Wort "übermitteln" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "50-jährigen (goldenen)," gestrichen und das Wort "dürfen" wird durch das Wort "übermitteln" ersetzt sowie nach dem Wort "Behörden" wird das Wort "übermitteln" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

bb) Nummer 9

9. die Angabe, ob die Person Deutsche oder Deutscher ist, sofern nicht die Ehrung aus Anlass des 50-jährigen oder 60-jährigen Ehejubiläums erfolgt.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "50- oder" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "übermitteln" ersetzt und nach der Angabe "Absatz 2" wird das Wort "übermitteln" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nummer 9 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "übermitteln" ersetzt und nach dem Wort "Einwohner" wird das Wort "übermitteln" gestrichen.

bb) In Nummer 9 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "erheben," und die Wörter "und nutzen" gestrichen.

7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "dürfen den Gemeinden und Kreisen sowie den Landschaftsverbänden" durch die Wörter "übermitteln einmal monatlich, spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Monats, an IT. NRW in seiner Eigenschaft als IT-Dienstleister der Versorgungsämter" ersetzt.

b) In Nummer 9 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 16 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "darf" durch das Wort "übermittelt" ersetzt und nach dem Wort "Daten" wird das Wort "übermitteln" gestrichen.

bb) In Nummer 9 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

9. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

10. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10c eingefügt:

" § 10a Datenübermittlung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

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