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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Digitalisierung wirtschaftsbezogener Verwaltungsleistungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. Juni 2020
(GV. NRW. Nr. 26a vom 30.06.2020 S. 455a)



Artikel 1
WiPG NRW - Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen

( wie eingefügt).

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung zur Regelung der technischen und funktionalen Anforderungen und Grundlagen des Gewerbe-Service-Portal. NRW

Die Verordnung zur Regelung der technischen und funktionalen Anforderungen und Grundlagen des Gewerbe-Service-Portal. NRW vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 688) wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftskammerbetrauungsgesetzes

Das Wirtschaftskammerbetrauungsgesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "Aufgaben nach der Gewerbeordnung" durch die Wörter "zusätzlichen wirtschaftsbezogenen Aufgaben" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1

(1) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern werden als sonstige Stellen mit der Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betraut.

(2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bedienen sich die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern des Wirtschafts-Service-Portals des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Die nach Ziffer 1.4 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung bestehende Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung bleibt unberührt."

3. § 2 wird aufgehoben.

4. § 3 wird § 2.

Artikel 4
Aufhebung des EA-Gesetz NRW

Das EA-Gesetz NRW vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), das durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

§ 20 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Schriftform" durch die Wörter "Eines schriftlichen oder elektronischen Erlasses der Ordnungsverfügung" ersetzt und nach dem Wort "schriftlich" werden die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Schriftliche" die Wörter "und elektronische" eingefügt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 201158

ENDE

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