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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. September 2021
(GV. NRW. Nr. 69 vom 21.09.2021 S. 1072; 07.03.2022 S. 286 22)



Artikel 1
Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden das Wort "Gemeindeordnung" durch die Wörter "der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist", das Wort "Kreisordnung" durch die Wörter "der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist," und das Wort "Landschaftsverbandsordnung" durch die Wörter "der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist" ersetzt.

2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) In dem Vergaberegister werden zu diesem Zweck Daten
  1. über natürliche Personen gespeichert und verarbeitet (§ 7), - die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder - bei denen im Sinne des § 5 Abs. 2 ein Eintrag erfolgt ist,
  2. über juristische Personen und Personenvereinigungen oder deren Teile gespeichert und verarbeitet (§ 7),
    • die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder
    • deren Beschäftigte im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Verfehlung begangen haben, die im Sinne des § 5 Abs. 2 einzutragen ist.
"(3) In dem Vergaberegister werden zu diesem Zweck Daten
  1. über natürliche Personen verarbeitet (§ 7),
    1. die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder
    2. bei denen im Sinne des § 5 Absatz 2 ein Eintrag erfolgt ist,
  2. über juristische Personen und Personenvereinigungen oder deren Teile verarbeitet (§ 7),
    1. die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder
    2. deren Beschäftigte im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Verfehlung begangen haben, die im Sinne des § 5 Absatz 2 einzutragen ist."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. Straftaten nach §§ 331 - 335 (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung), 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 108e (Abgeordnetenbestechung) StGB und nach § 370 der Abgabenordnung. "1. Straftaten nach den §§ 331 bis 335a (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, Ausländische und internationale Bedienstete), 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen), 299b (Bestechung im Gesundheitswesen), 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) des Strafgesetzbuches und nach § 370 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBI. S. 2154) geändert worden ist,"

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "nach" das Wort "den" und nach dem Wort "Kriegswaffen" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBI. S. 1275) geändert worden ist" eingefügt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "(GWB)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. S. 3274) geändert worden ist" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist" eingefügt.

ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

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