Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. September 2021
(GV. NRW. Nr.69 vom 21.09.2021 S. 1084)
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:
Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 965) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "10 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462)" durch die Wörter "12 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77)" ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort "Einwohners" das Wort "übermitteln" gestrichen.
3. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter "5 Absatz 5 des Krebsregistergesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 414)" durch die Wörter "16 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94)" ersetzt.
4. In § 10a wird in der Tabelle die Angabe "0901" durch die Angabe "0902" ersetzt.
5. In § 10b wird in der Tabelle die Angabe "0901 bis 0916" durch die Angabe "0902 bis 0916, 1201 bis 1206, 1208 bis 1212," ersetzt.
6. In § 10d wird die Tabelle wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
"
|
7. Nach § 10d wird folgender § 10e eingefügt:
" § 10e Datenübermittlung zum Zweck der Erfassung des Dauerwohnens in Sondergebieten nach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 58 und 82 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung jeweils in Zusammenhang mit Dauerwohnen in Sondergebieten, die nach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung der Erholung dienen, übermitteln die Meldebehörden im Falle einer Anmeldung mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung oder im Falle einer Änderung einer Nebenwohnung in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in solchen Gebieten halbjährlich folgende personenbezogene Daten der gemeldeten Personen an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
| 1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
| 2. | Vornamen | 0301, 0302, |
| 3. | Doktorgrad | 0401, |
| 4. | Geburtsdatum | 0601, |
| 5. | Geschlecht | 0701, |
| 6. | derzeitige Anschriften | 1201 bis 1206, 1208 bis 1213a und |
| 7. | Einzugsdatum | 1301. |
(2) Die Adressen (Straßen, Hausnummern) der in Absatz 1 genannten Gebiete stellen die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung den Meldebehörden zur Verfügung.
(3) Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist."
8. § 15 wird wie folgt geändert:
(Stand: 13.06.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion