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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Änderung des Runderlasses "Kommunale Vergabegrundsätze"
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Dezember 2022
(MBl. NRW. Nr. 43 vom 21.12.2022 S. 1029)



Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

1

Der Runderlass "Kommunale Vergabegrundsätze" vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 497), der zuletzt durch Runderlass vom 13. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Eingangssatz werden nach der Angabe "12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708)" die Wörter "die zuletzt durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442) geändert worden ist," eingefügt.

2. In Nummer 1.1 wird die Angabe "18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23)" durch die Angabe "13. April 2022 (GV. NRW. S. 490)" ersetzt.

3. Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)" durch die Wörter "2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214)" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117)" durch die Wörter "2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691)" ersetzt.

4. Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 eingefügt:

"1.4 Förderrechtliche Bestimmungen im Einzelfall bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für EU-kofinanzierte Projekte."

5. In Nummer 3.3 Satz 3 wird die Angabe "1. Juli 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4)" durch die Angabe "31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2)" ersetzt.

6. In Nummer 6.3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Informationspflicht bei beabsichtigten Beschränkten Ausschreibungen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach § 20 Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (Abschnitt 1) bleibt unberührt."

7. N ummer 6.4 wird

6.4 Bis zum 31. Dezember 2021 kann für Bauleistungen zu Wohnzwecken
  1. für jedes Gewerk eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 1.000 000 Euro und
  2. für jedes Gewerk eine freihändige Vergabe bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 100.000 Euro

erfolgen.

Der aktuellen Erlasslage des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (Erlass zur Einführung der VOB/a Abschnitt 1, Ausgabe 2019 vom 20. Februar 2019 (GMBl. S. 86) sowie Erlass zur Auslegung von einzelnen Regelungen der VOB/a vom 26. Februar 2020 (GMBl. S. 279)) entsprechend sind Bauleistungen zu Wohnzwecken solche, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen.

Eine Aufwertung, Sanierung oder Instandsetzung von Wohnraum kann zum Beispiel in der Verbesserung der energetischen Qualität oder der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen, auch in der äußerlichen Sanierung beziehungsweise Instandsetzung von Wohngebäuden (zum Beispiel Fassade, Dach). Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung besehenden Wohnraums, zum Beispiel Zufahrtsstraßen für Wohngebiete, Ver- und Entsorgungsleitungen oder emissions- beziehungsweise immissionsmindernde Maßnahmen, zum Beispiel zur Reduzierung von Lärm oder Erschütterungen in den Wohnräumen.

Wohnzwecken dienen grundsätzlich auch städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Umfasst sind insbesondere Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Sanierung oder zum Umbau von Kindergärten und -tagesstätten, Schulen und Sportstätten sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Ladeinfrastruktur für E-Mobilität.

Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind.

aufgehoben.

8. Nummer 6.5 wird Nummer 6.4.

9. In Nummer 9 werden in der Überschrift nach dem Wort "Korruptionsverhütung" die Wörter "und Wettbewerbsregister" eingefügt.

10. In Nummer 9.1 Satz 1 werden die Wörter "3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172)" durch die Wörter "2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072)" ersetzt.

11. Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9.2 Auf die zwischen dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten Erläuterungen zum Korruptionsbekämpfungsgesetz mit Stand 20. Juni 2005, in denen die Anwendung des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien, "Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung" vom 20. August 2014 (MBl. NRW. S. 486) empfohlen wird, weise ich besonders hin.

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