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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. September 2024
(GV. NRW. Nr. 30 vom 29.10.2024 S. 644)
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 415) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Versorgungsämter" durch die Angabe "allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen" und die Angabe "Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Gesetzen, die inhaltlich Soziales Entschädigungsrecht normieren und die deshalb das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären" durch die Angabe "Sozialen Entschädigungsrecht" ersetzt und das Komma vor der Angabe "zum Schwerbehindertenrecht" entfernt.
2. In § 10a Nummer 7 wird die Angabe "1233" durch die Angabe "1223" ersetzt.
3. § 11 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und den Anlass des Abrufs,"
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Ist abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden, dürfen von ihr zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten nach § 34a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes und bei einer freien Suche die Daten nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes abgerufen werden. Darüber hinaus darf von diesen Behörden zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben im Rahmen einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes das folgende Datum abgerufen werden:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft 1101, 1104.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
§ 15 Datenabruf durch örtliche Ordnungsbehörden
Zur Erfüllung der den örtlichen Ordnungsbehörden gemäß § 8 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben dürfen die Meldebehörden den zuständigen Behörden das folgende Datum im Rahmen einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes übermitteln:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
| rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft | 1101, 1104. |
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung zum November 2024
In § 17 der Meldedatenübermittlungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die Angabe " § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 16" durch die Angabe " § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 17" ersetzt.
Artikel 3
Änderungen der Meldedatenübermittlungsverordnung zum Mai 2025
(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
In § 10 Satz 1 der Meldedatenübermittlungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "70" durch die Angabe "76" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung (30.10.2024) in Kraft.
( 2) Artikel 2 tritt am 1. November 2024 in Kraft.
( 3) Artikel 3 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
ID: 242491
| ENDE |
(Stand: 30.10.2024)
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