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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. Februar 2025
(GV. NRW Nr. 11 vom 27.02.2025 S. 238, ber. S. 270)


Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Tarifstelle 2.1.2.16 wird die Angabe "in Verbindung mit" durch die Angabe "oder" ersetzt.

2. Tarifstelle 2.2.2.3.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2.2.2.3.2 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung
Gebühr: Euro 9
"2.2.2.3.2 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, eine namensrechtliche Erklärung oder eine Erklärung nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 9".

3. Tarifstelle 2.2.2.3.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.2.2.3.4 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Gebühr: Euro 30
"2.2.2.3.4 Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen und Beurkundung dieser Erklärung
Gebühr: Euro 45".

4. Nach Tarifstelle 2.2.2.3.4 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.2.3.4 eingefügt:

"Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.2.3.4:

In Fällen, in denen innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen keine solche Erklärung abgegeben wird, ist die Gebühr der Tarifstelle 2.2.2.3.4 um zwei Drittel zu reduzieren."

5. Tarifstelle 2.2.2.4.5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.2.2.4.5. Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 55 PStG
Gebühr: Euro 10
"2.2.2.4.5 Erteilung einer Personenstandsurkunde oder elektronischen Personenstandsbescheinigung nach § 55 PStG
Gebühr: Euro 10".

6. Die Tarifstellen 2.2.5 bis 2.2.5.15 werden durch die folgenden Tarifstellen 2.2.5 bis 2.2.5.15 ersetzt:

alt neu
2.2.5 Glücksspielwesen und Angelegenheiten der Spielbanken

2.2.5.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie oder Ausspielung

2.2.5.1.1. mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: 0,05 Prozent des Spielkapitals
Mindestgebühr: Euro 50

2.2.5.1.2. mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: 0,06 Prozent des Spielkapitals

2.2.5.1.3. mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: 0,08 Prozent des Spielkapitals

Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.1:
Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen.

2.2.5.2 Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler

2.2.5.2.1 mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

2.2.5.2.2. mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 15.000

2.2.5.2.3. mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 25.000

2.2.5.3 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr

2.2.5.4 Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und für die gewerbliche Spielvermittlung
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

2.2.5.5 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler

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