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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Dezember 2025
(GV. NRW. Nr. 48 vom 12.12.2025 S. 1132)


Artikel 1

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24a folgende Angabe eingefügt:

" § 24b Weiterverarbeitung zu IT-Entwicklungszwecken".

2. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach
  1. den §§ 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b, 266, 283, 283a, 291 oder 324 bis 330 des Strafgesetzbuches,
  2. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) oder d) des Waffengesetzes,
  3. §§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
  4. §§ 96 und 97 des Aufenthaltsgesetzes
"(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind solche, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Besonders schwere Straftaten sind solche, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind."

3. § 16 wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Datenerhebung mit besonderen Mitteln

(1) Die Erhebung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig.

(2) Eine Erhebung ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden; dies gilt nicht, soweit die Erhebung aus zwingenden informations- oder ermittlungstechnischen Gründen nicht unterbleiben kann. Die Erhebung darf fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die anordnende Stelle ist über den Verlauf der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat sie den Abbruch der Maßnahme anzuordnen.

(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Kernbereichsrelevanz der erhobenen Daten, sind diese unverzüglich dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten und einer von dem Behördenleiter oder der Behördenleiterin besonders beauftragten Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Durchsicht vorzulegen. Im Falle des § 17 Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Durchsicht durch das zuständige Amtsgericht. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Wurden Daten erfasst, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen sie nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.

(5) Der Kernbereich umfasst auch das durch das Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis zu den in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträgern.

" § 16 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Datenerhebung mit besonderen Mitteln

(1) Eine Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen, die nach ihrem Inhalt oder nach den Umständen ihrer Erhebung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn sich bis zum Beginn der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch sie voraussichtlich allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden würden. Der Kernbereich umfasst auch das durch das Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis zu den in den §§ 53 und 53a der Strafprozeßordnung genannten Berufsgeheimnisträgern.

(2) Soweit möglich, ist technisch oder auf sonstige Weise sicherzustellen, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht erlangt werden. Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen; hiervon darf nur abgesehen werden, wenn und solange eine Unterbrechung absehbar zu einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der mit der Datenerhebung betrauten Person führen oder ihren weiteren Einsatz oder ihre künftige Verwendung vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Die Erhebung darf fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die anordnende Stelle über den Verlauf der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat sie den Abbruch der Maßnahme anzuordnen. Bestehen die Anordnungsvoraussetzungen fort, liegt aber ein Fall von Satz 2 Halbsatz 2 vor, hat sie die Kernbereichsrelevanz des Einsatzes im Ganzen erneut zu prüfen und unter Würdigung aller Umstände über dessen Fortsetzung zu entscheiden.

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