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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Dezember 2025
(GV.NRW Nr. 1 vom 15.01.2026 S. 2)
Das Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetz NRW vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494), das durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für ärztliche Zwangsmaßnahmen in diesen Fällen gelten die §§ 10, 11 sowie 12."
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Soweit für Maßnahmen nach diesem Gesetz eine ärztliche Mitwirkung erforderlich ist, ist die Nutzung telemedizinischer Angebote zulässig."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Angabe zu Grad 0 wird nach der Angabe "Freiheitsentziehung" die Angabe "unter Beachtung der geltenden Erlasse des für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständigen Ministeriums" eingefügt.
bb) In der Angabe zu Grad 0 wird die Angabe "außerhalb der Einrichtung in einer externen Einrichtung oder der eigenen Wohnung zu wohnen" durch die Angabe "bis zu einer Dauer von 18 Monaten außerhalb der Einrichtung in einer externen Einrichtung oder der eigenen Wohnung zu wohnen; die Berechtigung kann einmalig um sechs Monate verlängert werden; kurzfristige Wiederaufnahmen zur Krisenintervention bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten unterbrechen diesen Zeitraum nicht" ersetzt.
cc) In der Angabe zu Grad 3 wird in Satz 2 nach der Angabe "Beschäftigten" die Angabe "oder weiteren geeigneten Personen" eingefügt und die Angabe "Ausführung" durch die Angabe "Begleitausgang" ersetzt.
dd) In der Angabe zu Grad 4 wird in Satz 2 nach der Angabe "diese" die Angabe "ohne besondere Gründe oder Anlässe" und nach der Angabe "verlassen" die Angabe "(Ausführung)" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Der untergebrachten Person kann auf Anordnung der Einrichtung bis zu einer Dauer von 18 Monaten gestattet werden, unabhängig von der nach Absatz 1 prognostizierten Gefahr in einer externen Einrichtung, die den individuellen Sicherheitserfordernissen der untergebrachten Person genügt, zu wohnen, wenn dies zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 2 erforderlich ist; die Berechtigung kann einmalig um sechs Monate verlängert werden. Kurzfristige Wiederaufnahmen zur Krisenintervention bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten unterbrechen diesen Zeitraum nicht."
c) Absatz 4 Satz 3
Wenn sich die Einschätzung der Einrichtung und die des oder der externen Sachverständigen widersprechen, entscheidet die zuständige Strafvollstreckungsbehörde.
wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "das Benehmen mit der Vollstreckungsbehörde herzustellen" durch die Angabe "die Vollstreckungsbehörde zu hören" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "sind die Aufsichtsbehörde und" durch die Angabe "ist" ersetzt.
4. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit Erkenntnisse aus vorangegangenen Unterbringungen oder Haftzeiten vorhanden sind, sollen diese berücksichtigt werden; § 37 bleibt unberührt."
5. In § 8 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "auf Wunsch" gestrichen.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Aufsichtsbehörde ist über durchgeführte ärztliche Zwangsmaßnahmen zeitnah durch die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde zu unterrichten, welche im Anschluss den gesetzlichen Betreuer und die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtige Person zu informieren hat. | "Über durchgeführte ärztliche Zwangsmaßnahmen ist die gesetzliche Vertretung und die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person zeitnah zu informieren." |
b) Absatz 10
(10) Für eine ärztliche Zwangsmaßnahme bei Personen, die gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vorläufig, gemäß § 81 der Strafprozeßordnung zur Vorbereitung eines Gutachtens oder gemäß § 73 des Jugendgerichtsgesetzes zur Beobachtung untergebracht sind, gilt § 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
wird aufgehoben.
7. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Anspruch ruht, solange die untergebrachte Person auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder Rentenbezugs krankenversichert ist."
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Tätigkeiten," durch die Angabe "Tätigkeiten oder" ersetzt und die Angabe "oder die Verrichtung von Arbeit" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "und Arbeit dienen" durch die Angabe "dient" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
(Stand: 15.01.2026)
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