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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. Februar 2026
(GV.NRW Nr. 4 vom 18.02.2026 S. 141)


Artikel 1
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes

Das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S.812), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S.464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 104b folgende Angabe eingefügt:

" § 104c Weitere Anwendbarkeit der Vorschriften zur Altersgrenze"

2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf Antrag wird der Eintritt in den Ruhestand der Richterinnen und Richter, die vor Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand eintreten, längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. "Auf Antrag wird der Eintritt in den Ruhestand längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem die Richterin oder der Richter das neunundsechzigste Lebensjahr vollendet, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Verlängerungszeitraum sind Richterinnen und Richter auf Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden. "Im Verlängerungszeitraum sind Richterinnen und Richter auf Antrag mit einer Frist von drei Monaten jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei weitere Monate hinausgeschoben werden."

3. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 wird die Angabe "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch die Angabe "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. Bewilligung und Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand von Richterinnen und Richtern."

4. § 101 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Richterinnen und Richter, deren Eintritt in den Ruhestand am 19. Februar 2026 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben ist, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, und zudem in weniger als sechs Monaten erfolgt, können einen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinaus abweichend von der Frist des § 4 Absatz 3 Satz 2 bis zu einen Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze stellen, spätestens aber binnen einem Monat nach dem 19. Februar 2026."

5. Nach § 104b wird folgender § 104c eingefügt:

" § 104c Weitere Anwendbarkeit der Vorschriften zur Altersgrenze

Hinsichtlich der Verweisung in § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 428), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), bleibt § 4 Absatz 3 in der bis zum 19. Februar 2026 geltenden Fassung anwendbar."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (19.02.2026) in Kraft.

ID 260447

ENDE

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(Stand: 03.03.2026)

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