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Regelwerk

Änderungstext

22. Rundfunkänderungsgesetz - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln, des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. März 2026
(GV.NRW Nr. 7 vom 31.03.2026 S. 202)


Artikel 1
Änderung des WDR-Gesetzes

Das WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 11 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 49 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 50 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 51 (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 57a wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 57a Übergangsregelung zu Amtszeiten, Entsendung und Hörfunkprogrammen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Er ist dem Gemeinwohl, auch unter Einbeziehung zukünftiger Generationen, verpflichtet."

b) In Absatz 4 wird nach der Angabe "Medienstaatsvertrages" ein Komma und die Angabe "Artikel 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524)," eingefügt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für die jeweils in § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 12 Absatz 2 und § 54 Absatz 2 vorgesehene Schriftform gilt § 3a Absatz 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "32a" durch die Angabe "30b" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
"(2) Der WDR beteiligt sich am ARD-Fernsehgemeinschaftsprogramm sowie an den Schwerpunktangeboten, die von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF gemeinsam gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden.

(3) Der WDR veranstaltet ein landesweites Fernsehprogramm im Sinne des § 28 Absatz 2 Nummer 9 des Medienstaatsvertrages inklusive der regionalen Auseinanderschaltungen mit Schwerpunkt auf Information über Themen aus dem regionalen Sendegebiet."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "veranstaltet folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme" durch die Angabe "soll folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme veranstalten" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
"(6) Der Auftrag des WDR zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext. Im Internet verbreitete lineare Audio-Angebote sind nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages zulässig. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach Maßgabe von § 8 Absatz 7 und § 37 des Medienstaatsvertrages findet in den Angeboten nach den Sätzen 1 und 2 nicht statt. Die Anzahl der ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramme darf zwei nicht übersteigen."

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der WDR kann nach Maßgabe des § 29 des Medienstaatsvertrages bis zu sieben Hörfunkprogramme terrestrisch verbreiten; für Kooperationsprogramme gilt § 29 Absatz 2 Satz 6 des Medienstaatsvertrages."

h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 3 wird die Angabe "32a" durch die Angabe "30b" ersetzt.

i) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

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(Stand: 15.04.2026)

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