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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Kulturgesetzbuches
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. Juli 2026
(GV. NRW Nr. 23 vom 03.08.2026 S. 550)
Artikel 1
Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "die" die Wörter "Anbietung und Archivierung von Unterlagen sowie über die" eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "gilt für die" durch die Wörter "regelt die Anbietung und" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Anbietung und" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Archivgut sind alle, gegebenenfalls nach Ablauf der Verwahrungs- bzw. Aufbewahrungsfristen in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 und Absatz 2. | "(3) Archivgut sind alle in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2. Das Verfügungsrecht liegt bei dem zuständigen Archiv." |
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "historisch-politische" durch die Wörter "kulturelle, politische und historische" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kriterien" die Wörter "und ist dabei an Weisungen nicht gebunden" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Rechtsaufsicht durch die zuständige Behörde bleibt davon unberührt."
c) In Absatz 7 wird nach dem Wort "Aufgaben" ein Komma eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Das Landesarchiv wirkt bei der Festlegung von landesweit gültigen Austauschformaten zur Archivierung elektronischer Dokumente mit. | "(5) Das Landesarchiv wirkt mit bei der Festlegung von Standards für auszutauschende elektronische Datenobjekte, Datenformate und für Verfahren, die für die Datenübertragung zur Archivierung elektronischer Dokumente erforderlich sind." |
b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die obersten Landesbehörden stellen sicher, dass die anbietenden Stellen in ihrem Geschäftsbereich die in Absatz 4 genannten Austauschformate beachten. Das gilt sowohl bei der Planung, vor der Einführung und bei wesentlichen Änderungen von IT-Systemen, die zu nach § 2 Absatz 1 i.V.m. § 4 Absatz 1 anzubietenden elektronischen Dokumenten führen. Soweit hiervon ausnahmsweise abgewichen werden soll, ist bereits vor der geplanten Nutzung anderer Formate und Techniken Einvernehmen mit dem Landesarchiv zu erzielen, um die spätere Übernahme des Archivgutes sicherzustellen. | "Die obersten Landesbehörden stellen sicher, dass die anbietenden Stellen in ihrem Geschäftsbereich die in Absatz 5 genannten Standards beachten. Das Landesarchiv ist an Planungen, Einführungen und wesentlichen Änderungen von IT-Systemen zu beteiligen, wenn diese zu elektronischen Unterlagen führen, die nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 anzubieten sind. Dies entfällt, wenn Formate oder Techniken nach den gemeinsamen Standards von Bund und Ländern gemäß § 2 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG vom 20. November 2009 (GV. NRW. 2010 S. 9), der zuletzt durch Staatsvertrag vom 31. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 114) geändert worden ist, eingesetzt werden." |
c) Der folgende Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Das Landesarchiv trägt zur Bildungs- und Kulturarbeit nach § 63 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bei."
5. § 4 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind ebenfalls zur Archivierung anzubieten. | "Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, ebenfalls zur Archivierung anzubieten; der Stichtag der Anbietung ist vom Landesarchiv im Benehmen mit der anbietenden Stelle festzulegen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "und zu übergeben" gestrichen.
(Stand: 18.08.2026)
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