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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ZensG 2011 AG NRW - Zensusgesetz 2011-Ausführungsgesetz NRW
Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zensusgesetz 2011

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. November 2010
(GVBl. Nr. 30 vom 25.11.2010 S. 554;16.05.2013 S. 247; 02.10.2014 S. 622 14; 20.11.2018 18)
Gl.-Nr.: 29


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Teil 1
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW)
- Geschäftsbereich Statistik -

§ 1 Zuständigkeit von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik -

(1) Zuständige Stelle für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 und oberste Erhebungsstelle ist IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik -, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

(3) IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - trifft die erforderlichen organisatorische und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9 Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest. Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden nach Satz 1 erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber jeder Gemeinde. Ein Rechtsbehelf hiergegen hat keine aufschiebende Wirkung.

Teil 2
Örtliche Erhebungsstellen

§ 3 Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2011 obliegt

  1. den kreisfreien Städten,
  2. den Kreisen für die kreisangehörigen Gemeinden und
  3. der Städteregion Aachen für ihr gesamtes Regionsgebiet; § 6 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz) bleiben unberührt.

(2) Die kreisfreien Städte und Kreise sowie die Städteregion Aachen nehmen die au Absatz 1 resultierenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang jeweils eine örtliche Erhebungsstelle ein.

(3) Sind bei kreisfreien Städten oder Kreisen kommunale Statistikstellen eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen, sofern sie die Voraussetzungen des § 7 Absätze 1 und 5 erfüllen. Ist bei einer kreisangehörigen Gemeinde eine kommunale Statistikstelle eingerichtet, die die Voraussetzungen des § 7 Absätze 1 und 5 erfüllt, so kann diese Gemeinde mit dem Kreis nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vereinbaren, dass sie die Aufgabe nach Absatz 1 Nummer 2 für den Kreis in ihre Zuständigkeit übernimmt. Satz 2 gilt hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend für die Städteregion Aachen und ihre regionsangehörigen Gemeinden. Kreise, kreisfreie Städte und die Städteregion Aachen können durch delegierende Vereinbarung miteinander kooperieren, wenn eine örtliche Nähebeziehung besteht und die Entfernung zur Erhebungsstelle nicht unverhältnismäßig vergrößert wird.

(4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände ohne Erhebungsstellen sind verpflichtet, die für ihr Gebiet zuständige Erhebungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 4 Rechtsstellung der örtlichen Erhebungsstellen

Die örtlichen Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar,

  1. wenn sie bei der Gemeinde eingerichtet werden, dem Hauptverwaltungsbeamten oder dem zuständigen Beigeordneten oder
  2. wenn sie beim Kreis oder bei der Städteregion Aachen eingerichtet werden, dem Hauptverwaltungsbeamten oder seinem ständigen allgemeinen Stellvertreter.

§ 5 Leitung der örtlichen Erhebungsstellen

Für jede örtliche Erhebungsstelle ist jeweils ein Erhebungsstellenleiter sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Der Erhebungsstellenleiter hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Persona der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 6 Sonderaufsichtsbehörden

(1) Die Aufsicht über die örtlichen Erhebungsstellen führt der Landesbetrieb IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik -. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales.

(2) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen. Sie können besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung des Zensus 2011 nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

(3) Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

  1. die Einrichtung der Erhebungsstellen,
  2. die Maßnahmen zur Sicherung der Räumlichkeiten der Erhebungsstellen und der Transportwege,
  3. die Bestellung der Erhebungsbeauftragten und ihren Einsatz,

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