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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ZensG 2022 AG NRW - Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetz NRW
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 für das Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Juni 2021
(GV.NRW Nr. 42 vom 11.06.2021 S. 690)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Überörtliche Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022

(1) Zuständige Stelle für die Vorbereitung und Durchführung der Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung nach dem Zensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, und oberste Erhebungsstelle ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (im Folgenden "IT. NRW - Statistisches Landesamt" genannt). IT. NRW - Statistisches Landesamt - führt den Zensus 2022 nach den Bestimmungen des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, und des Zensusgesetzes 2022 in Nordrhein-Westfalen durch, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) IT. NRW - Statistisches Landesamt - stellt die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit, soweit diese nicht nach § 2 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 durch das Statistische Bundesamt zur Verfügung gestellt werden.

(3) IT. NRW - Statistisches Landesamt - trifft die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

IT. NRW - Statistisches Landesamt - stellt die durch den Zensus 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest. Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden nach Satz 1 erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber jeder Gemeinde. Ein Rechtsbehelf hiergegen hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 3 Örtliche Durchführung des Zensus 2022

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2022 obliegt

  1. den kreisfreien Städten,
  2. den Kreisen für die kreisangehörigen Gemeinden und
  3. der Städteregion Aachen für ihr gesamtes Regionsgebiet, § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Städteregion Aachen Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Die kreisfreien Städte und Kreise sowie die Städteregion Aachen nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen ein und bestellen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Erhebungsbeauftragten.

(3) Kreisfreie Städte und Kreise sowie die Städteregion Aachen können die Aufgaben nach Absatz 1 gemeinsam wahrnehmen, sofern die Entfernung zur Erhebungsstelle dadurch nicht unverhältnismäßig vergrößert wird. Große kreisangehörige Städte können sich im Einvernehmen mit dem Kreis verpflichten, die Aufgaben nach Absatz 1 anstelle des Kreises für die kreisangehörigen Gemeinden durchzuführen. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände ohne Erhebungsstellen unterstützen die für ihr Gebiet zuständige Erhebungsstelle bei Bedarf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 4 Sonderaufsichtsbehörden

(1) Die Aufsicht über die örtlichen Erhebungsstellen führt IT. NRW - Statistisches Landesamt. Oberste Aufsichtsbehörde ist die für die amtliche Statistik zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen. Sie können besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung des Zensus 2022 nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

(3) Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

  1. die Einrichtung der Erhebungsstellen,
  2. die Maßnahmen zur Sicherung der Räumlichkeiten der Erhebungsstellen und der Transportwege,
  3. die Bestellung der Erhebungsbeauftragten und ihren Einsatz,
  4. die Einhaltung des Erhebungsprogramms,
  5. die Sicherung der Erhebungsunterlagen,
  6. die Datenübermittlung,
  7. die Meldetermine und
  8. die Behandlung der erhobenen Merkmale.

(4) Hinsichtlich der Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen gilt das Aufsichts- und Weisungsrecht direkt gegenüber den Hauptverwaltungsbeamten, wenn oder soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind.

§ 5 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Bei der Erhebung der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9

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(Stand: 29.06.2021)

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