Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
LKostÄndG - Landeskostenänderungsgesetz

Vom 5. April 2005
(GVBl. 2005 S. 408)


Artikel I
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2004 (GV. NRW. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes eine Vergütung" ersetzt.

2. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung" ersetzt.

Artikel II
Änderung des Gebührengesetzes

Das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird wie folgt geändert:

In § 10 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" und die Bezeichnung " § 1 Abs. 3" durch die Bezeichnung " § 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

Artikel III
Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.  "Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen, und für die Vergütung von Personen, die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend."

Artikel IV
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG - TPG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung.  "Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes."

Artikel V
Änderung des Gesetzes über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

Das Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 806), wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

Artikel VI
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

Das Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 237), wird wie folgt geändert:

In § 16 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

Artikel VII
Verordnung über die Sachverständigenkommission für bewegliche Bodendenkmäler

Die Verordnung über die Sachverständigenkommission für bewegliche Bodendenkmäler vom 9. Januar 1991 (GV. NRW. S. 34) wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Satz 1 werden die Wörter "dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "den Vorschriften, die für die Entschädigung von Sachverständigen gelten" ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt ergänzt: Es wird folgender Satz 2 angefügt: "Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft."

Artikel VIII
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
SchAG NRW - Schiedsamtsgesetz

Das Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

§ 46 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

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