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Regelwerk, Allgemeines

EGovGRP - E-Government-Gesetz Rheinland-Pfalz
Landesgesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Rheinland-Pfalz

- Rheinland-Pfalz -

Vom 15. Oktober 2020
(GVBl, Nr. 39 vom 26.10.2020 S. 573)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Behörden), soweit nicht andere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes besondere inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit

  1. der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
  2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen",
  3. des Verfassungsschutzes,
  4. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen,
  5. der Krankenhäuser und der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz",
  6. der Schulen und der Hochschulen,
  7. der Verwaltung des Landtags,
  8. der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, für die Belange behinderter Menschen, für Migration und Integration, für gleichgeschlechtliche Lebensweisen und Geschlechtsidentität - Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transidente und Intersexuelle,
  9. des Landesrechnungshofs,
  10. der Beliehenen sowie der Notarinnen und Notare,
  11. der Sparkassen, des Sparkassenverbands Rheinland-Pfalz sowie der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. Verfahren nach der Abgabenordnung,
  2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  3. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  4. das Recht des Lastenausgleichs,
  5. das Recht der Wiedergutmachung,
  6. Verfahren nach dem Landeswahlgesetz und dem Kommunalwahlgesetz,
  7. Verfahren nach dem Maßregelvollzugsgesetz.

(4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

(5) Teil 3 ( §§ 18 bis 24) gilt unabhängig vom Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß den Absätzen 1 bis 4.

§ 2 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der einfachen und sicheren elektronischen Kommunikation mit und innerhalb der öffentlichen Verwaltung sowie der elektronischen und medienbruchfreien Abwicklung von Bearbeitungsprozessen in der öffentlichen Verwaltung. Hierfür ist innerhalb der Verwaltung des Landes ein konsequenter Ausbau von Zentralisierung und Standardisierung der IT-Strukturen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel notwendig.

Teil 2
Elektronisches Verwaltungshandeln

§ 3 Elektronischer Zugang zur Verwaltung

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Informationen und Dokumente zu eröffnen, auch soweit diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Der elektronische Zugang zur Verwaltung darf nicht ohne wichtigen Grund von besonderen formalen oder technischen Anforderungen abhängig gemacht werden.

(2) Jede Behörde des Landes ist zusätzlich verpflichtet, einen sicher verschlüsselten elektronischen Zugang anzubieten. Dies kann durch Bereitstellung eines Postfachs im Nutzerkonto nach § 12 Abs. 3, durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung, durch das besondere elektronische Behördenpostfach oder ein technisch vergleichbares Produkt erfolgen.

(3) Die Übermittlung elektronischer Informationen und Dokumente durch die Behörden ist zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Behörden setzen für die von ihnen übermittelten Informationen und Dokumente ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren ein.

(4) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzubieten.

(5) Die nicht elektronische Kommunikation und die Annahme von Erklärungen in schriftlicher Form, zur Niederschrift oder auf anderem Wege dürfen von der Behörde nicht unter Hinweis auf die elektronischen Zugangsmöglichkeiten abgelehnt werden. Dies gilt nicht, wenn die elektronische Kommunikation gesetzlich vorgeschrieben ist.

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