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Regelwerk

Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
(Besonderes Gebührenverzeichnis)

- Rheinland-Pfalz -

Vom 1. Juli 2009
(GVBl. Nr. 13 vom 28.07.2009 S. 282)



Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen des fachlich zuständigen Ministeriums und der diesem fachaufsichtlich nachgeordneten Behörden auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Soweit Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten zu erheben.

(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand werden für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte sowie für tariflich Beschäftigte in den vergleichbaren Entgeltgruppen

des höheren Dienstes 15,20 EUR,
des gehobenen Dienstes 11,34 EUR,
des mittleren Dienstes 8,40 EUR und
des einfachen Dienstes
zugrunde gelegt.
7,57 EUR

(4) Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.

§ 2

(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.

(2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 3

Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach-gesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht ( § 4 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 3, die Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17. November 1999 (GVBl. S. 431), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2003 (GVBl. S. 306), BS 2013-1-39, außer Kraft.

.

Besonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes  Anlage


Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
EUR
1 Allgemeine Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen      
1.1 Betriebsüberwachung, Beratung      
1.1.1 Von Amts wegen durchzuführende Betriebsrevision einschließlich Revisionsschreiben sowie Beratung im Sinne von präventiver Information     kostenfrei
1.1.2 Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht     50,00
1.1.3 Nachrevision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht oder wenn trotz abgegebener Vollzugsmitteilung weiterhin Mängel bestehen nach Zeitaufwand
1.1.4 Nachrevision in sonstigen Fällen     kostenfrei
1.1.5 Beratung auf Antrag der Betreiberin, des Betreibers, der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (soweit nicht lfd. Nr. 1.1.1) nach Zeitaufwand
1.2 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung      
1.2.1 Anordnung der Verfügbarkeit von Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 50,00 bis 270,00
1.2.2 Anordnung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1

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