Regelwerk, Allgemeines- Verwaltung

Erlass eines Landesverwaltungszustellungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 2. März 2006
(MBl. Nr. 4 vom 15.03.2006 S. 81)


Am 1. Februar 2006 ist das Landesverwaltungszustellungsgesetz ( LVwZG) vom 2. März (GVBl. S. 56) in Kraft getreten. Das Landesverwaltungszustellungsgesetz ersetzt das Landesgesetz über die Zustellung in der Verwaltung vom 14. März 1955 (GVBl. S. 25, 69), geändert durch § 135 des Gesetzes vom 20. Juni 1974 (GVBl. S. 233), BS 2010-1.

Nach § 1 Abs. 1 LVwZG gelten für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes ( VwZG) des Bundes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 1 Abs. 2 LVwZG nimmt hiervon Zustellungen aus, die von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Landesfinanzbehörden veranlasst werden, oder die nach der Justizbeitreibungsordnung oder der Hinterlegungsordnung oder sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften auszuführen sind.

Das anzuwendende Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes ist ebenfalls am 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Gegenüber dem bis zum 31. Januar 2006 geltenden Verwaltungszustellungsgesetz enthält es einige grundlegende Neuregelungen. Diese Neuregelungen werden nachfolgend angesprochen und - soweit erforderlich - erläutert:

1 Definition der Zustellung

Nach dem bisherigen Zustellungsrecht besteht die Zustellung in der Übergabe eines Schriftstücks oder in dem Vorlegen einer Urschrift. Im Hinblick darauf, dass zukünftig auch die Zustellung elektronischer Dokumente zulässig sein soll, ist die Zustellung als "die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form" definiert (§ 2 Abs. 1 VwZG).

2 Erbringer von Postdienstleistungen

Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen oder die Behörde ausgeführt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Der Begriff "Erbringer von Postdienstleistungen" trägt der Postreform II Rechnung. Bei der förmlichen Zustellung gemäß § 3 VwZG wird ein Lizenznehmer nach § 5 des Postgesetzes (PostG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) als beliehener Unternehmer gemäß § 33 Abs. 1 PostG tätig. Zustellungen mittels Einschreiben gemäß § 4 VwZG erledigt die Post hingegen im Rahmen einer privatrechtlichen Beauftragung durch die Behörde als Postdienstleistung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und b PostG.

3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

3.1 Die Behörde hat der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde zu übergeben (§ 3 Abs. 1 VwZG). Unter dem "vorbereiteten" Vordruck einer Zustellungsurkunde ist zu verstehen, dass die Behörde auf dem Vordruck Aktenzeichen, Adressat und die eigene (Absender-)Anschrift einträgt, wie dies in der Zustellungsvordruckverordnung vorgesehen ist.

3.2 Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist die Bestimmung, die auf die Regelungen zur Ausführung der Zustellung in der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist, auf § 182 ZPO ausgedehnt worden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG). § 182 ZPO begründet die Verpflichtung zur Erstellung der Zustellungsurkunde, legt ihren Inhalt fest und verpflichtet zur unverzüglichen Zurückleitung der Zustellungsurkunde. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet für die Zustellungsurkunde den Charakter einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 ZPO mit der dort ausgeführten vollen Beweiskraft für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen durch die Urkunde selbst. Ferner ist ausdrücklich festgelegt, dass für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen ("inneren") Umschlag und die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der zuzustellenden Sendung die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019), geändert durch Verordnung vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 619) zu verwenden sind (§ 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG).

3.3 Im Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 ZPO kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VwZG).

4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

4.1 Die von den Postdienstleistern angebotenen Einschreibevarianten sind kraft Gesetzes auf das Einschreiben durch Übergabe und das Einschreiben mit Rückschein beschränkt (§ 4 Abs. 1 VwZG). Ein "Einwurf-Einschreiben" ist keine zugelassene Zustellungsvariante.

4.2 Beim Einschreiben mit Rückschein genügt zum Nachweis der Zustellung grundsätzlich der Rückschein (§ 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion