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Regelwerk

Änderungstext

Fünfzehntes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Vom 28. Mai 2008
(GVBl. Nr. 7 vom 05.06.2008 S. 79)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

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  § 3 Ausübung des Wahlrechts

Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 11) oder einen Wahlschein hat (§ 14).

" § 3 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 11) oder einen Wahlschein hat (§ 14). Jeder Wahlberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird."

2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 wird das Wort "Angestellter" jeweils durch die Worte "als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet)" ersetzt.

3. In § 15 Abs. 2 Satz 1 wird die Ordnungszahl "16." durch die Ordnungszahl "23." ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für dieselbe Wahl kann jeder Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt werden."

5. § 22 erhält folgende Fassung:

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  § 22 Mehrheitswahl

(1) Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber durchgeführt.

(2) In dem Stimmzettel können doppelt soviel wählbare Personen aufgeführt werden, als Ratsmitglieder zu wählen sind.

" § 22 Mehrheitswahl

Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens durchgeführt."

6. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Ordnungszahl "30." durch die Ordnungszahl "34." ersetzt.

7. § 25 erhält folgende Fassung:

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  § 25 Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl

(1) Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat der Wahlleiter diesen spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen und dabei mitzuteilen,

  1. daß Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet,
  2. daß nichtamtliche Stimmzettel (§ 30 Abs. 1 Satz 2) verwendet werden können,
  3. wieviel wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können.

(2) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen,

  1. daß Mehrheitswahl stattfindet und
  2. wieviel wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können.
" § 25 Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl

Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen,

  1. dass Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens stattfindet,
  2. wie viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können."

8. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung durch den Wahlvorsteher am Wahltag zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen. "(1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltag im Wahlraum zusammen; seine jederzeitige Beschlussfähigkeit ist zu gewährleisten."

9. § 30 erhält folgende Fassung:

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  § 30 Stimmzettel bei Mehrheitswahl

(1) Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so wird amtlich ein weißer Stimmzettel nach dem in der Kommunalwahlordnung beschriebenen Muster ausgegeben. Die Partei oder Wählergruppe, die den gültigen Wahlvorschlag eingereicht hat, kann entsprechend diesem Vorschlag einen nichtamtlichen Stimmzettel herstellen, der von den Wählern bei der Stimmabgabe benutzt werden kann. Dieser nichtamtlich hergestellte Stimmzettel darf im Wahlraum weder aufgelegt noch verteilt werden; er darf aber vor dem Eingang zum Wahlraum aufgelegt werden.

(2) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so wird nur mit dem in der Kommunalwahlordnung beschriebenen amtlich hergestellten weißen Stimmzettel abgestimmt.

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