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Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungsvorschrift der Landesregierung

Vom 26. Oktober 2010
(MinBl. Nr. 15 vom 23.12.2010 S. 209)


1 Das Außerkrafttreten der nachfolgend aufgeführten Verwaltungsvorschrift wird gemäß Nummer 6 Abs. 2 der Verwaltungsanordnung zur Vereinfachung und Bereinigung der Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. November 1979 (MinBl. S. 418), zuletzt geändert durch Verwaltungsanordnung vom 23. August 2004 (MinBl. S. 294), bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 hinausgeschoben:

" Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung" vom 7. November 2000 (FM - 0 1559 a - 411) - MinBl. 2001 S. 86; 2005 S. 314 -, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. April 2003 (FM - 0 1559 a - 411) - MinBl. S. 346 -, - Gliederungsnummer 203021 -mit folgenden Änderungen:

1.1 Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift erhält folgende Fassung:

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Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung "Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung".

1.2 In den Nummern 2.2 und 8.3 werden die Worte "Angestellten sowie bei Arbeiterinnen und Arbeitern" jeweils durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

1.3 Die Überschrift der Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Landesbediensteten "Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen".

1.4 Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

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 3.1 Zustimmungsbedürfnis

Nach § 78 des Landesbeamtengesetzes (LBG) darf eine Beamtin oder ein Beamter, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt gemäß § 85 Abs. 1 LBG ein Dienstvergehen dar. Auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gilt diese Pflichtverletzung nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 LBG als Dienstvergehen.

Auch die Angestellten sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen (§ 10 BAT, § 12 MTArb). Das Gleiche gilt für Personen in Ausbildung, für die ein tarifvertragliches Verbot zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken besteht. Die folgenden Bestimmungen der Nummern 3.2 bis 3.7 gelten deshalb entsprechend für diesen Personenkreis.

"3.1 Zustimmungsbedürfnis

Nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf das Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ein Dienstvergehen dar. Auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gilt diese Pflichtverletzung nach § 47 Abs. 2 BeamtStG als Dienstvergehen.

Auch die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile mit Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen (§ 3 Abs. 3 TV-L). Die folgenden Bestimmungen der Nummern 3.2 bis 3.7 gelten deshalb entsprechend für diesen Personenkreis."

1.5 In Nummer 3.2 erhält die Überschrift die Fassung

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Belohnungen und Geschenke  "Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile"

und werden in Absatz 1 vor den Worten "im Sinne des" die Worte "oder "sonstige Vorteile"" eingefügt.

1.6 In den Nummern 3.2, 3.3, 3.4 und 3.6 wird die Angabe " § 78 LBG" jeweils durch die Angabe " § 42 BeamtStG" ersetzt.

1.7 In den Nummern 3.3, 3.6 und 3.7 werden die Worte "der zuständigen Behörde" jeweils durch die Worte "des Dienstherrn" ersetzt.

1.8 Nummer 9.2 erhält folgende Fassung:

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9.2 Einhaltung der Vergabegrundsätze

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Verdingungsordnungen strikt einzuhalten. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

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