Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Vom 15. Februar 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 22.02.2011 S. 26)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "und für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen" gestrichen.

b) Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 eingefügt:

"(7) Die Polizei ist zuständig für die Sicherstellung von Sachen, sofern deren Beschlagnahme zum Zweck des Verfalls oder der Einziehung in einem Strafverfahren aufgehoben worden ist."

c) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 8 und 9.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),".

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 4. Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), "4. Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes),"

c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.

3. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:

"Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Eine in § 53 Abs. 1 oder § 53a Abs. 1 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt."

bb) Folgender Satz 5 wird angefügt:

"Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden."

b) In Absatz 4 wird das Wort "Kraftfahrzeuge" durch die Worte "Fahrzeuge (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)" ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "von ihm mitgeführten Sachen" durch die Worte "Sachen, auf die er Zugriff hat," ersetzt.

5. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 81g Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. " § 81f Abs. 2 und § 81g Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend."

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich nach der Durchführung der molekulargenetischen Untersuchung zu vernichten; die gewonnenen und gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 nicht mehr benötigt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Untersuchungen" die Worte "an dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erlangten Material" eingefügt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 21 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes sowie § 81f Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. " § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

6. In § 12 Abs. 5 werden die Worte "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981)" durch die Worte Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. S. 718 -776-), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)" ersetzt.

7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Meldeauflagen

Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können" durch die Worte "Die Polizei kann" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "kann" das Wort "insbesondere" eingefügt und werden die Worte "gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- und Vermögenswerte" durch die Worte "dringenden Gefahr" ersetzt.

9. § 15 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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