Regelwerk

Änderungstext

Achtunddreißigstes Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. Mai 2015
(GVBl. Nr. 4 vom 15.05.2015 S. 35)



(Änderung der Artikel 82, 83 und 135)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat mit der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547), BS 100-1, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 82 wird folgender Satz angefügt:

"Durch Gesetz kann auch dem Verfassungsgerichtshof die Entscheidung über Beschwerden einer Partei oder Wählervereinigung gegen die Nichtanerkennung als Wahlvorschlags berechtigte vor der Wahl zum Landtag übertragen werden."

2. Artikel 83 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl "58" durch die Zahl "57" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Ordnungszahl "60." durch die Ordnungszahl "75." ersetzt.

3. Artikel 135 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 7 wird eingefügt:

"7. über Beschwerden einer Partei oder Wählervereinigung gegen die Nichtanerkennung als Wahlvorschlagsberechtigte vor der Wahl zum Landtag (Artikel 82 Satz 5), sofern ihm dies durch Landesgesetz übertragen ist,".

b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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