Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 7. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 27.12.2016 S. 597)



Aufgrund des § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153)" zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), BS 2020-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die G emeindehaushaltsverordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2010 (GVBl. S. 64), BS 2020-1-2, wird wie folgt geändert:

(gültig ab siehe =>)
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen, "3. die Gesamtbilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt,"

bb) Die Nummern 7 bis 9 erhalten folgende Fassung:

alt neu
7. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung
  1. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist,
  2. der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, und
  3. der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts, für die die Gemeinde Gewährträger ist,

8. eine Übersicht über die Teilhaushalte gemäß § 4 Abs. 4,

9. eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß § 4 Abs. 5.

"7. eine produktorientierte Übersicht gemäß § 4 Abs. 4,

8. eine Übersicht über die Bewirtschaftungsregelung en im Haushaltsplan gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2,
9. für Verbandsgemeinden und Landkreise eine Aufgliederung der Umlagegrundlagen und Umlagebeträge auf die einzelnen umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften für das Haushaltsjahr sowie eine Darstellung der Finanzmittelbestände und der Beurteilung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit (sogenannte freie Finanzspitze,) der umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften mindestens des Haushaltsvorvorjahres."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre, für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen. "(2) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Bei einem Doppelhaushalt sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden zwei Haushaltsjahre gegenüberzustellen."

(gültig ab siehe =>)
2. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Ergebnishaushalt

(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. Steuern und ähnliche Abgaben;
  2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge, Erträge der sozialen Sicherung,
  3. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
  4. privatrechtliche Leistungsentgelte,
  5. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  6. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen,
  7. andere aktivierte Eigenleistungen,
  8. sonstige laufende Erträge,
  9. Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9),
  10. Personalaufwendungen,
  11. Versorgungsaufwendungen,
  12. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
  13. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung der Verwaltung,
  14. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
  15. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
  16. Aufwendungen der sozialen Sicherung,
  17. sonstige laufende Aufwendungen,
  18. Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 18),
  19. laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 19),
  20. Zins- und sonstige Finanzerträge,
  21. Zins- und sonstige Finanzaufwendungen,
  22. Finanzergebnis (Saldo der Nummern 21 und 22),
  23. ordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 20 und 23),
  24. außerordentliche Erträge,
  25. außerordentliche Aufwendungen,
  26. außerordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 25 und 26),

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion