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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landeswassergesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. November 2019
(GVBl. Nr. 20 vom 03.12.2019 S. 338)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472), BS 610-10, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 46 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 des Landeswassergesetzes bleiben unberührt. " § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt."

2. § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zu den Kosten gehört auch die Abwasserabgabe. "Zu den Kosten gehören auch die Abwasserabgabe sowie alle Aufwendungen, die den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Landeswassergesetzes entstehen."

3. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

b) Folgender Halbsatz wird angefügt:

"zu den Investitionsaufwendungen gehören auch die anteiligen Aufwendungen für die Herstellung und den Ausbau der Einrichtungen und Anlagen für die Vorhaltung von Löschwasser nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes."

Artikel 2
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

§ 48 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Wasserversorgung umfasst auch die Errichtung der dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen und deren Betrieb, so dass das Trink- und Brauchwasser den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und Hygiene entspricht, sowie die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz. "Die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Wasserversorgung umfasst auch
  1. die Herstellung und den Ausbau von Einrichtungen und Anlagen einschließlich deren Betrieb, die für eine Versorgung mit Trink- und Brauchwasser erforderlich sind, die den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und Hygiene entspricht, und
  2. die mit diesen Einrichtungen und Anlagen verbundene Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik."

Artikel 3
Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 213-50, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes bestimmten Einrichtungen und Anlagen sowie deren Betrieb sind Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung; sie sind deshalb nicht von Satz 1 Nr. 1 umfasst."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 192376

ENDE

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