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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zu dem Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Mai 2022
(GVBl. Nr. 15 vom 31.05.2022 S. 199)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Mainz am 15. Dezember 2021 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(Red. Anm.: der Staatsvertrag ist nicht dargestellt)

Artikel 2

Das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 3. September 2020 (GVBl. S. 372), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 718), BS Anhang I 167, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung des § 23 MStV soweit keine anderweitige Zuständigkeit nach Satz 2 gegeben ist. Die für den Datenschutz im journalistischen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk und bei den privaten Rundfunkveranstaltern zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung des § 23 MStV für journalistischredaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien; bestehende staatsvertragliche Regelungen zur Zuständigkeit im Datenschutz bleiben unberührt. Eine Aufsicht erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3

(1) Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation überwacht mit Ausnahme des Absatzes 2 die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Bestimmungen für den Datenschutz des Telemediengesetzes sowie des § 23 MStV über den Datenschutz. Die für den Datenschutz im journalistischredaktionellen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistischredaktionelle Angebote bei Telemedien; bestehende staatsvertragliche Regelungen zur Zuständigkeit im Datenschutz bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Presserates unterliegen.

(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Telemediengesetzes ist die Landeszentrale für Medien und Kommunikation.

" § 3

(1) Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 TMG ist die Medienanstalt Rheinland-Pfalz."

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung, soweit keine anderweitige Zuständigkeit nach den §§ 29 und 30 TTDSG sowie nach Satz 2 gegeben ist. Die für den Datenschutz im journalistischen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk und bei den privaten Rundfunkveranstaltern zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Bestimmungen des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes für journalistischredaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien; bestehende staatsvertragliche Regelungen zur Zuständigkeit im Datenschutz bleiben unberührt. Eine Aufsicht erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.

(2) Im Hinblick auf die Befugnisse der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) entsprechende Anwendung.

(3) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 2 dies erfordert.

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