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Regelwerk

Änderungstext

Verlängerung der Geltungsdauer einer Verwaltungsvorschrift
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. November 2024
(MinBl. Nr. 18 vom 09.12.2024 S. 394)



Verwaltungsvorschrift der Landesregierung (MdI - 030#2024/0001-0301.314)

1. Das Außerkrafttreten der nachfolgend aufgeführten Verwaltungsvorschrift wird gemäß Nummer 6 Abs. 2 der Verwaltungsanordnung zur Vereinfachung und Bereinigung der Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. November 1979 (MinBl. S. 418), zuletzt geändert durch Verwaltungsanordnung vom 25. April 2023 (MinBl. S. 88), bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 hinausgeschoben:

Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung vom 22. Januar 2019 (FM - 308-0004-0401.415) - MinBl. S. 14 - Gliederungsnummer 203021 mit folgenden Änderungen:

1. Nummer 1.3.3

1.3.3 Leistet das Land Zuwendungen (vgl. §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung - LHO - mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften) an kommunale Gebietskörperschaften oder an Dritte, mithilfe derer Auftragsvergaben vorgenommen werden, hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfängern die Anwendung der Nummer 4 bei der Bewilligung zur Pflicht zu machen, soweit sie auch zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sind. Die Zuwendungsempfänger bedienen sich dabei hinsichtlich der Meldungen und Auskünfte unmittelbar der Melde- und Informationsstelle beim Ministerium der Finanzen.

wird gestrichen.

2. In Nummer 1.4 Satz 5 werden die Worte "der Verfall des aus der rechtswidrigen Tat Erlangten zugunsten des Staates" durch die Worte "die Einziehung von Taterträgen" ersetzt.

3. Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.2 Meldung eines Verdachts auf Korruption oder Preisabsprachen

Die Bediensteten haben die dienstliche Verpflichtung, bei konkretem Korruptionsverdacht unverzüglich den zu ständigen Dienstvorgesetzten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, umgehend die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Die Strafverfolgungsbehörden sind in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Soweit Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger betroffen sind, haben die zuständigen Dienstvorgesetzten auch die Geheimschutz beauftragten unverzüglich zu informieren.

Jede oberste Landesbehörde benennt für ihren Geschäftsbereich eine Stelle, der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs einen konkreten Korruptionsverdacht unmittelbar mitteilen können, i. d. R. die Ansprechstellen (siehe Nummer 2.5.2) der obersten Landesbehörden.

Legen die Indizien den Verdacht auf Preisabsprachen nahe, ist die Kartellbehörde bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium unverzüglich durch den Bediensteten oder den zuständigen Dienstvorgesetzten einzuschalten, damit absprachebeteiligte Bieter nicht durch die Verzögerung der Vergabe gewarnt werden und Unterlagen beseitigen. Das weitere Vorgehen ist mit der Kartellbehörde abzusprechen.

"3.2 Meldung eines Verdachts auf Korruption oder Preisabsprachen

Die Bediensteten haben die dienstliche Verpflichtung, bei konkretem Korruptionsverdacht unverzüglich die oder den zuständigen Dienstvorgesetzten zu unterrichten. Diese oder dieser ist, sofern nicht Gründe der Verhältnismäßigkeit, des Datenschutzes, der Aufklärungspflichten und insbesondere disziplinarrechtliche und arbeitsrechtliche Belange, des Fernmeldegeheimnisses und des Personalvertretungsgesetzes entgegenstehen, umgehend verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Die Strafverfolgungsbehörden sind in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Soweit Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger betroffen sind, haben die zuständigen Dienstvorgesetzten auch die Geheimschutzbeauftragten unverzüglich zu informieren.

Jede oberste Landesbehörde benennt für ihren Geschäftsbereich eine Stelle, der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs einen konkreten Korruptionsverdacht unmittelbar mitteilen können, in der Regel die Ansprechstellen (vgl. Nummer 2.5.2) der obersten Landesbehörden.

Legen die Indizien den Verdacht auf Preisabsprachen nahe, hat die oder der Bedienstete oder die oder der zuständige Dienstvorgesetzte unverzüglich die Kartellbehörde bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium einzuschalten, damit absprachebeteiligte Bieterinnen und Bieter nicht durch die Verzögerung der Vergabe gewarnt werden und Unterlagen beseitigen. Das weitere Vorgehen ist mit der Kartellbehörde abzusprechen."

4. In Nummer 3.3 werden in Satz 1 die Worte "und ohne Offenbarung der eigenen Identität" und Satz 3

Das Land gibt in einem Rundschreiben Person, Kontaktadresse, Aufgabenbereich und Verfahrensweise eines beauftragten Vertrauensanwalts bekannt.

gestrichen.

5. Die Nummer 4.3

4.3 Vergabeausschlüsse

4.3.1 Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen

Die Zuverlässigkeit von Bewerbern und Bietern ist wesentliches Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Haben Unternehmen nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, die ihre Zuverlässigkeit infrage stellt, können sie von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden. Diese Grundsätze gelten bei Vergaben aller öffentlichen Aufträge.

4.3.2 Schwere Verfehlungen

Schwere Verfehlungen in diesem Sinne sind, unabhängig von der Beteiligungsform, insbesondere

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