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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. Juni 2025
(GVBl. Nr. 9 vom 26.06.2025 S. 202)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 373), BS 223-41, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "die §§ 10 und 11" durch die Verweisung " § 4 Abs. 12 Satz 1, § 8 Abs. 2 und die §§ 10 und 11" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Studium" die Worte "und können Entwicklungsvorhaben durchführen" eingefügt.

bb) In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte "und können Entwicklungsvorhaben durchführen" gestrichen.

cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs; die Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken daran insbesondere im Rahmen kooperativer Promotionen mit. "Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs."

b) In Absatz 3 wird folgender neue Satz 5 eingefügt:

"Die Hochschulen bekennen sich zur Gewaltfreiheit."

c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Sie berücksichtigen dabei auch sämtliche Aspekte der Künstlichen Intelligenz."

d) Absatz 12 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung weiterer Aufgaben auf ein Organ einer Hochschule; in diesem Fall ist das Benehmen mit dem Organ herzustellen und eine Vereinbarung nach Satz 1 mit dem Organ zu schließen. "Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung weiterer Aufgaben auf ein Organ oder, wenn dies im Einzelfall aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, auf eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer; in diesen Fällen ist das Benehmen mit dem Organ oder das Einvernehmen mit der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer herzustellen und eine Vereinbarung nach Satz 1 mit dem Organ oder der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer zu schließen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "von Frauen und Männern" durch die Worte "der Geschlechter" und die Worte "Frauen und Männer" durch die Worte "die Geschlechter" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird nach dem Komma das Wort "eine" durch das Wort "die" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden nach den Worten "und sich" die Worte "in Gleichstellungsfragen" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"An Hochschulen mit verschiedenen Standorten können Ansprechpartnerinnen entsprechend § 28 LGG bestellt werden; Absatz 7 gilt entsprechend."

c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Worte "vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610)," gestrichen.

d) In Absatz 7 Satz 5 werden die Worte "und für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten" gestrichen.

e) In Absatz 11 Satz 1 werden die Worte "eine geschlechtsspezifische Statistik" durch die Worte "geschlechtsspezifische Statistiken" ersetzt und nach der Verweisung " § 50" die Worte "und zur Feststellung einer Unterrepräsentanz in den einzelnen Bereichen im Sinne des § 3 Abs. 7 LGG" eingefügt.

f) In Absatz 12 Satz 1 werden die Worte "Belange der Hochschulen" durch die Worte "hochschulübergreifenden Belange" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Nachhaltigkeit" durch das Wort "Dauer" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:

"Die Hochschulen legen fest, wie Zertifikatsangebote in ihr Qualitätssicherungssystem eingebunden werden."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort "Universität" die Worte "sowie im Falle des § 34 Abs. 7 Satz 5 eine Hochschule für angewandte Wissenschaften" und in Halbsatz 2 nach dem Wort "können" die Worte "an Universitäten" eingefügt.

b) In Absatz 7 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Sie kann im begründeten Einzelfall bis zu einer entsprechenden Änderung des Hochschulgesetzes erneut verlängert werden, sofern sich die Erprobung nach Maßgabe der Evaluierung bewährt hat und eine entsprechende Änderung des Hochschulgesetzes vom fachlich zuständigen Ministerium befürwortet wird. Erprobungen nach Satz 1 sind wissenschaftlich zu begleiten und hinsichtlich ihrer Wirkung zu überprüfen; dies erfolgt unter Beteiligung des Präsidiums, des Senats, des Hochschulrats und gegebenenfalls der Fachbereichsräte."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "vom fachlich zuständigen Ministerium und den Hochschulen zu gründende" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Nachwuchsförderung" das Wort", Nachhaltigkeit" eingefügt.

7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

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