Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes und der Wahlordnung zum Landesrichtergesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. Juni 2025
(GVBl. Nr. 9 vom 26.06.2025 S. 233)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 312-1, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die erstmalige Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes setzt bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten eine Erprobung voraus; dies gilt nicht für Beförderungsstellen bei den Amtsgerichten und den Arbeitsgerichten sowie für die Übertragung des Amtes als Richterin oder Richter am Finanzgericht. Das Nähere, insbesondere die an die Erprobung zu stellenden Anforderungen und die für eine Erprobung geeigneten Dienststellen, regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung; hierbei können weitere Ausnahmen von dem Erfordernis einer Erprobung bestimmt werden."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Halbsatz 1 wird die Verweisung "Absatz 2" durch die Verweisung "Absatz 3" ersetzt.

2. § 28 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. "Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen."

Artikel 2

Die Wahlordnung zum Landesrichtergesetz vom 13. Mai 2004 (GVBl. S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 312-1-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "sieben" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Nr. 7, § 8, § 30 Abs. 2 Nr. 6 und § 41 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort "drei" jeweils durch das Wort "vier" ersetzt.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikel 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung (27.06.2025) in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt am 30. Juni 2025 in Kraft.

ID: 251455


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion