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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 14. Oktober 2025
(GVBl. Nr. 20 vom 22.10.2025 S. 585)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213), BS 216-1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das fachlich zuständige Ministerium hat im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium die Rechtsstellung einer großen kreisangehörigen Stadt als örtlicher Träger aufzuheben, wenn die große kreisangehörige Stadt dies beantragt. Voraussetzungen für einen Antrag auf Aufhebung sind

  1. ein Beschluss des Stadtrats, in dem er einer Grundsatzentscheidung zur Abgabe der örtlichen Trägerschaft zustimmt und die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister beauftragt, einen Abwicklungsplan zu erstellen, aus dem insbesondere die zu treffenden Abwicklungsmaßnahmen und eine Kosten-Nutzen-Analyse hervorgehen, und
  2. jeweils ein zustimmender Beschluss des Stadtrats und des Kreistags über den Inhalt einer gemeinsamen Vereinbarung zur Gestaltung und Finanzierung des Übergangs der örtlichen Trägerschaft; die Aufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 1 der Landkreisordnung kann auf Antrag der großen kreisangehörigen Stadt in begründeten Ausnahmefällen die fehlende Zustimmung des Kreistags ersetzen."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Bedarfsplanung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote

Das fachlich zuständige Ministerium wird vorbehaltlich bundesgesetzlicher Regelungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe nach Maßgabe des ab dem 1. August 2026 geltenden § 24 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 Buchst. a des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), insbesondere zum Verfahren der Bedarfsplanung und zu dessen inhaltlichen Anforderungen, einschließlich einer Schließzeit im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien, zu regeln."

3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.

Artikel 2
Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413, BS 6022-1) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 Abs. 4 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Belastungen im Sinne des Satzes 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb jeder großen kreisangehörigen Stadt mit eigenem Jugendamt werden den Belastungen des Landkreises hinzugerechnet; der Landkreis hat den daraus resultierenden Anteil der ihm gewährten Schlüsselzuweisung B (§ 14) an die betreffende große kreisangehörige Stadt mit eigenem Jugendamt unverzüglich weiterzuleiten."

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "A, der Grundsteuer B" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der Großbuchstabe "A" durch die Worte "auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Großbuchstabe "B" durch die Worte "auf Grundstücke nach § 2 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes" ersetzt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Grundsteuer nach Absatz 2 Nr. 2 werden im Fall der Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes nach § 25 Abs. 5 des Grundsteuergesetzes oder unterschiedlicher Hebesätze gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Grundsteuerhebesatzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2025 (GVBl. S. 25, BS 611-1) die getrennt zu ermittelnden Grundzahlen zusammengezählt."

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "a oder die Grundsteuer B" gestrichen.

3. § 31 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Soweit eine kreisangehörige Gemeinde ein eigenes Jugendamt unterhält, hat der Landkreis der Gemeinde die hierfür jährlich entstehenden Kosten mit Ausnahme der Kosten der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenquote zu erstatten. Damit sind alle Kosten der Jugendhilfe außer den Investitionskosten abgegolten. Die Erstattung der Kosten der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 8 Abs. 3 AGSGB IX. "(3) Für Belastungen der großen kreisangehörigen Städte durch den Unterhalt eines eigenen Jugendamts, die über die in § 15 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb in Verbindung mit Satz 4 bestimmten Belastungen hinausgehen, hat der Landkreis mit seinen großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenquote eine Kostenerstattung zu vereinbaren."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2

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