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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. November 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 25.11.2025 S. 682)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (GVBl. S. 585), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Nr. 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
9. in den Jahren 2023 und 2024 Zuweisungen für Härteausgleiche (§ 12 Abs. 3). "9. in den Jahren 2025 und 2026 Ergänzungszuweisungen in Höhe von jeweils insgesamt 300.000 000 EUR zur Überbrückung besonderer Belastungen (§ 17a)."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "und des Härteausgleichs nach Absatz 3" gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Die Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte (Absatz 1 Nr. 1) wird in den Jahren 2023 und 2024 jeweils um 80.000 000 EUR erhöht; die Teilschlüsselmasse der Ortsgemeinden (Absatz 1 Nr. 3) wird in den Jahren 2023 und 2024 jeweils um 25.000 000 EUR erhöht ("Härteausgleich").

wird gestrichen.

3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Ergänzungszuweisungen zur Überbrückung besonderer Belastungen

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zur Überbrückung von Belastungen nach dem Zweiten, Achten, Neunten und Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch in den Jahren 2025 und 2026 ergänzende Zuweisungen. Die Ermittlung des auf die einzelne Gebietskörperschaft jeweils in den Jahren 2025 und 2026 entfallenden Anteils an dem für die Zuweisungen bereitgestellten Betrag (§ 10 Nr. 9) erfolgt einmalig für beide Jahre im Finanzausgleichsjahr 2025 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt erhält zunächst eine Mindestzuweisung in Höhe von 20 EUR je Einwohner. Landkreise mit großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt haben den auf die Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt entfallenden Anteil der Mindestzuweisung an diese weiterzuleiten. Maßgebend ist die Einwohnerzahl zum 30. Juni 2024.

(3) Zur Ermittlung des darüber hinausgehenden Anteils werden nach Berechnung der Schlüsselzuweisungen B des Jahres 2025 die im Rahmen des Sozial- und Jugendhilfeansatzes berücksichtigten Belastungen des Jahres 2023 durch den Mittelwert der Belastungen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ersetzt. Sodann werden die in § 15 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 genannten Faktoren so weit erhöht, dass zusätzlich zu den Teilschlüsselmassen der kreisfreien Städte und Landkreise der für die Zuweisungen bereitgestellte Betrag (§ 10 Nr. 9) abzüglich der Mindestzuweisungen nach Absatz 2 so weit wie möglich aufgebraucht wird. Das Verhältnis der Faktoren zueinander bleibt dabei unverändert. Der Anteil der einzelnen Gebietskörperschaften entspricht dem Unterschiedsbetrag zur Schlüsselzuweisung B. Landkreise mit großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt leiten diesen den Betrag weiter, der dem Anteil der Stadt an dem nach Satz 1 berücksichtigten Mittelwert entspricht."

4. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Berechnung der Zuweisungen nach § 17a ist der Gebietsstand vom 1. Januar 2025 maßgebend."

5. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe " §§ 13, 14" die Angabe", 17a" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach der Angabe " §§ 13, 14" die Angabe", 17a" eingefügt.

6. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 3 geändert.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

ID 252793

ENDE

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