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Änderungstext
Fuenftes Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 28 vom 29.12.2025 S. 742)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2010-2, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte", Auskunfts- und Unterstützungsersuchen" angefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen an die zuständige Polizeidienststelle stellen. § 757a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Auf nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts finden, wenn sie als solche nicht leistungspflichtig sind, die §§ 735 und 736 der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung; | "Für die Vollstreckung in das Vermögen bürgerlich-rechtlicher Gesellschaften ist § 736 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden;" |
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Verweisung " §§ 739, 740, 741, 743 und § 745" durch die Verweisung " §§ 739 bis 741, 743, 744a und 745" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Verweisung " §§ 781, 782, 783 und 784" durch die Verweisung " §§ 781 bis 784" ersetzt.
3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr. | "(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21:00 bis 6:00 Uhr." |
4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
(1) Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Landes kann auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde im Wege der Vollstreckungshilfe durch Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.
(2) Wird die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher vorgenommen, finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
(3) Der Auftrag der Vollstreckungsbehörde einschließlich Anlagen ist bei dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument einzureichen. Für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Wird das Vollstreckungsersuchen mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist es mit einem Dienstsiegel, welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann, zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
(4) Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung als Schriftstück zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(5) Der Vollstreckungsauftrag wird dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Er ist dem Vollstreckungsschuldner durch den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.
(6) Eine Pflicht zur Nutzung der Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht."
5. In § 25 werden nach dem Wort "ermitteln" die Worte "und zu diesem Zweck auch derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, aus dem Melderegister erheben" eingefügt.
6. In § 25a Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung " § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2" ersetzt.
7. Dem § 25d wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Vollstreckungsbehörde kann bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners stattfindet. Der Vollstreckungsschuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber der Vollstreckungsbehörde widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Vollstreckungsschuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt."
8. § 25e Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(Stand: 27.01.2026)
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