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Regelwerk

IntVerstLVO - Landesverordnung über die Intemetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. Juni 2010
(GVBl Nr. 11 vom 21.07.2010 S. 199)



Aufgrund
des § 814 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 24 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Rechtspflege vom 15. Dezember 1982 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2010 (GVBl. S. 54), BS 301-3, und

des § 979 Abs. 1 b Satz 2 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 32 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Rechtspflege

wird verordnet:

§ 1 Nutzungsbeginn

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können gepfändete Sachen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung im Internet versteigern.

§ 2 Versteigerungsplattform

(1) Versteigerungen im Internet

  1. nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sowie
  2. nach § 979 Abs. 1 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen ( § 978 BGB) und von im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen ( § 983 BGB)

erfolgen über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion (www.justizauktion.de).

(2) Für Versteigerungen nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 3 bis 7.

§ 3 Zulassung und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit die zu ihrer Vertretung Berechtigten die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt haben. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher sowie Gehilfinnen und Gehilfen ( § 450 BGB), Beschäftigte und Angehörige der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers.

(2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort, Vor- und Familienname (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.

(3) Die Registrierung wird aufgehoben, wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Teilnehmende Personen können außerdem schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (ccjustizauktion@gstahamm.nrw.de) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.

(4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die die Versteigerung durchführende Gerichtsvollzieherin oder der die Versteigerung durchführende Gerichtsvollzieher. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.

(5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.

(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,

  1. wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
  2. wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und hiervon die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,

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