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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

SächsArchivG - Archivgesetz für den Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 17. Mai 1993
(GVBl Nr. 24 von 1993 S. 449; 17.04.1998 S. 151; 25.06.1999 S. 398; 05.05.2004 S. 148; 18.12.2013 S. 2 14; 26.04.2018 S. 198 18; 19.08.2022 S. 486 22 i.K.)



Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich 14

(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen im Sächsischen Staatsarchiv und in den Archiven der der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Archivierung von Unterlagen im Archiv des Sächsischen Landtages nach Maßgabe des § 12 Abs. 2.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, sowie deren Zusammenschlüsse.

§ 2 Begriffsbestimmungen 14

(1) Archivgut sind alle in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen mit den zu ihrer Nutzung nötigen Hilfsmitteln. Archivwürdige Unterlagen entstehen beim Landtag, bei Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, bei natürlichen Personen oder bei juristischen Personen des Privatrechts. Zum Archivgut zählt auch Dokumentationsmaterial, das von den Archiven ergänzend gesammelt wird.

(2) Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle Aufzeichnungen, insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten, Risse, Pläne, Medaillen, Bilder, Filme, Tonaufzeichnungen.

(3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung, für Wissenschaft und Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen und Institutionen oder Dritter zukommt.

(4) Das Archivieren beinhaltet das Erfassen und Bewerten von Unterlagen und das Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut.

(5) Als Entstehung gilt der Zeitpunkt der letzten Bearbeitung der Unterlagen.

Zweiter Abschnitt
Staatliches Archivwesen

§ 3 Organisation des staatlichen Archivwesens 14

(1) Der Freistaat Sachsen unterhält für die Erfüllung aller staatlichen Archivaufgaben das Sächsische Staatsarchiv.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde für das staatliche Archivwesen ist das Staatsministerium des Innern.

(3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben des Sächsischen Staatsarchivs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf andere Archive öffentlich-rechtlicher Trägerschaft übertragen, wenn dies besonderen historischen Interessen entspricht.

§ 4 Aufgaben des Sächsischen Staatsarchivs 14

(1) Das Sächsische Staatsarchiv ist Fachbehörde für alle Aufgaben des Archivwesens.

(2) Das Sächsische Staatsarchiv archiviert die Unterlagen der Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe dieses Gesetzes. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf die Unterlagen der Rechtsvorgänger des Freistaates Sachsen und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen sowie aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf die Unterlagen der ehemaligen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen und Parteien, gesellschaftlichen Organisationen und juristischen Personen, soweit diese Unterlagen nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 durch kommunale Archive archiviert werden. Es archiviert auch das Archivgut der ehemaligen Deutschen Zentralstelle für Genealogie.

(3) Das Sächsische Staatsarchiv kann, soweit das Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz- BArchG) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1888), in der jeweils geltenden Fassung, es zulässt, Unterlagen von Stellen des Bundes und Archivgut des Bundes übernehmen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse des Freistaates Sachsen besteht. Die Benutzung des Archivgutes richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmen.

(4) Das Sächsische Staatsarchiv kann auch von anderen als den in § 5 Abs. 1 genannten Stellen oder Personen Archivgut aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften, Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen übernehmen. Die §§ 7 und 8 gelten in diesen Fällen sinngemäß, sofern die Rechtsvorschriften, Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen nichts anderes bestimmen.

(5) Im Rahmen seiner Zuständigkeit berät das Sächsische Staatsarchiv die Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Dieses ist bei der Einführung neuer oder wesentlicher Änderung bestehender Systeme der Informationstechnologie anzuhören, wenn diese Bezüge zur Archivierung elektronischer Unterlagen enthalten.

(6) Das Sächsische Staatsarchiv berät nichtstaatliche Archive. Wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist, kann das Sächsische Staatsarchiv private Eigentümer von Archivgut beraten.

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(Stand: 29.08.2023)

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