Regelwerk

SächsHintG - Sächsisches Hinterlegungsgesetz
Gesetz über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen

Vom 11. Juni 2010
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2010 S. 154 Inkrafttreten; 15.12.2022 S. 626 22)



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.

(2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.

(3) Hinterlegungskasse ist die Landesjustizkasse Chemnitz.

(4) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.

§ 2 Übertragung der Aufgaben

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die § § 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2476) geändert worden ist, sind auf diese Geschäfte nicht anzuwenden.

§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet das gemeinsame nächsthöhere Gericht. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

(2) Ist der Mietzins bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, ist die Sache an die Hinterlegungsstelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

§ 4 Einsichtsrecht

Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.

§ 5 Überprüfung von Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen unterliegen der Beschwerde. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, statthaft.

(3) Ist durch die Beschwerdeentscheidung ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen den Freistaat Sachsen nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

Abschnitt 2
Annahme

§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

§ 7 Annahme zur Hinterlegung

Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Annahmeanordnung ergeht

  1. auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, dass er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,
  2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

§ 8 Antrag des Hinterlegers

(1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist zweifach einzureichen. Der Antrag soll enthalten:

    1. bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, andere den Hinterleger eindeutig kennzeichnende Merkmale und, falls ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diesen,
    2. bei juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften die Firma oder den Namen, die Anschrift, den oder die gesetzlichen Vertreter, die Handels- oder Partnerschaftsregisternummer und den Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person, die Handels- oder die Partnerschaftsgesellschaft eingetragen ist,
  1. die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist,
  2. bei Hinterlegung von Geld den Betrag in Euro oder, falls Geld in anderer Währung als Euro hinterlegt wird, den Betrag in ausländischer Währung,
  3. bei Hinterlegung von Wertpapieren, Urkunden und anderen Gegenständen die genaue Bezeichnung und den Wert. Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.

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