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Regelwerk; Allgemeines

SächsJArrestVollzG - Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 5. März 2019
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 21.03.2019 S. 158; 22.08.2019 S. 663 19; 19.08.2022 S. 486 22; 29.01.2024 S. 52 24)



Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 24

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) an Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" in Einrichtungen zur Durchführung des Jugendarrestes (Einrichtungen). Einrichtungen sind eigenständige, den Gebäuden des offenen Vollzuges einer Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt angegliederte Bereiche, die ausschließlich der Durchführung des Jugendarrestes dienen. Jugendarrest kann auch in freien Formen vollzogen werden.

§ 2 Ziele des Vollzuges 24

(1) Im Jugendarrest soll den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten das von ihnen begangene Unrecht bewusst gemacht werden mit den Zielen, ihr Verantwortungsbewusstsein und ihr Einfühlungsvermögen in die Situation der Opfer von Straftaten ebenso zu stärken wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten, die vor erneuter Straffälligkeit und ordnungswidrigem Verhalten schützen. Diese Ziele sind entsprechend den einzelnen Arrestarten unter Berücksichtigung der Arrestdauer auszugestalten. Dazu sollen durch sozialpädagogische Trainingsmaßnahmen und andere pädagogische Interventionen den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten die Hilfen gewährt werden, die sie in die Lage versetzen, zukünftig ihre persönlichen und sozialen Schwierigkeiten zu bewältigen.

(2) Wird der Jugendarrest neben einer Jugendstrafe, deren Verhängung oder Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verhängt, dient der Vollzug darüber hinaus dem Ziel, die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten auf die Bewährungszeit vorzubereiten und die Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu verbessern.

§ 3 Vollzugsgestaltung 24

(1) Im Jugendarrest schützt die Einrichtung die körperliche und psychische Unversehrtheit der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, fördert ihr Wohlergehen und achtet ihre Privatsphäre. Der Vollzug ist erzieherisch auszugestalten. Er ist auf die Förderung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, insbesondere auch auf weitere Hilfs- und Betreuungsangebote für die Zeit nach der Entlassung, auszurichten. Sind die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bislang der Schulpflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen, sind sie zu motivieren, künftig der Schulpflicht nachzukommen.

(2) Die Einrichtung hat das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.

(3) Das Leben in der Einrichtung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken. Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sind vor Übergriffen zu schützen.

(4) Im Jugendarrest soll den Jugendarrestanten ermöglicht werden, von und mit Gleichaltrigen zu lernen und Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich nach ihrer Eigenart für eine Mitwirkung eignen, zu übernehmen.

(5) Bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen sind die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, individuellen Reifegrad, Gesundheit, Herkunft und Religion. Auf Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten mit Behinderung ist besonders Rücksicht zu nehmen.

§ 4 Fördermaßnahmen 24

Elemente der erzieherischen Gestaltung des Vollzuges sind insbesondere:

  1. Planung und Strukturierung eines geordneten Tagesablaufs,
  2. spezifisches soziales Training,
  3. die Förderung des Bemühens der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten um einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) oder andere Formen der Wiedergutmachung,
  4. Gemeinschafts- und Informationsveranstaltungen zu staatsbürgerlichen, gesundheitspräventiven, familienorientierten und weiteren sozialen Themen,
  5. entwicklungsgemäße Beschäftigung innerhalb und außerhalb der Einrichtung oder arbeitstherapeutische Beschäftigung,
  6. strukturierte Freizeitgestaltung und sportliche Betätigung,
  7. die Vermittlung in Beratungsstellen und
  8. die Förderung stabilisierender Beziehungen.

§ 5 Stellung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sowie Mitwirkung 24

(1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Einrichtung unerlässlich sind.

(2) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sollen mit "Sie" angeredet werden.

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