Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

SächsJVollzSichG - Sächsisches Justizvollzugssicherheitsgesetz
Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen

- Sachsen -

Vom 14. Dezember 2010
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 30.12.2010 S. 429; 16.05.2013 S. 250 13; 05.03.2019 S. 158 19; 22.08.2019 S. 663 19a)



§ 1 Anwendungsbereich 13 19 19a

Dieses Gesetz gilt für den gesamten Justizvollzug mit Ausnahme des Vollzugs

  1. der Freiheitsstrafe und des Strafarrests,
  2. der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
  3. der Jugendstrafe,
  4. der Untersuchungshaft,
  5. des Jugendarrests und
  6. der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 5 der Strafprozessordnung."

§ 2 Verhinderung des Mobilfunkverkehrs 19

(1) Innerhalb des Geländes der Justizvollzugsanstalten (Anstalten) sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. Für den offenen Vollzug kann der Anstaltsleiter abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Anstalten dürfen technische Geräte

  1. zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
  2. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
  3. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen, betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Videoüberwachung 19 19a

(1) Die optisch-technische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit technischen Mitteln sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Gleiches gilt für die Beobachtung während des Gefangenentransports.

(2) Die Verarbeitung der gewonnenen personenbezogenen Daten richtet sich nach den §§ 30 bis 34 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Pakete

(1) Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemitteln sowie mit Gegenständen, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt zu gefährden, ist den Gefangenen nicht gestattet. Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen kann.

(2) Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen und zu durchsuchen. Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährden, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen, zurückgesandt oder vernichtet werden.

(3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist.

(4) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt überprüfen.

§ 5 (aufgehoben) 13

§ 6 Schusswaffengebrauch 13 19

(1) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete ist innerhalb der Anstalt verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.

(2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Gefangenentransporten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

(3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(5) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,

  1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
  2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
  3. um ihre Entweichung zu vereiteln,

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