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Regelwerk

SächsKomPrüfVO-Doppik - Sächsische Kommunalprüfungsverordnung-Doppik
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das kommunale Prüfungswesen Doppik

- Sachsen -

Vom 25. Oktober 2011
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 15.12.2011 S. 604)


red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 127 Abs. 1 Nr. 17 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist,
  2. § 68 Abs. 1 Nr. 15 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Gemeinden, deren Haushaltswirtschaft sich nach den Bestimmungen des Artikels 1 des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) richtet. Sie gilt für die Prüfung der Landkreise, ihrer Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen oder Zweckverbände mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der Landkreis oder der Zweckverband, an die Stelle des Bürgermeisters der Landrat oder der Verbandsvorsitzende und an die Stelle des Gemeinderats der Kreistag oder die Verbandsversammlung tritt.

§ 2 Rechnungsprüfungsamt

(1) Zum Leiter eines Rechnungsprüfungsamtes darf nur bestellt werden, wer

  1. die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO erfüllt oder
  2. einen nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannten und gegenüber Nummer 1 gleichwertigen Bildungsabschluss nachweist und

über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im öffentlichen Haushalts-, Rechnungs- oder Prüfungswesen verfügt.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist mit dem zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und den erforderlichen Sachmitteln auszustatten. Dies gilt insbesondere für Unternehmensprüfungen nach § 96 Abs. 2 Nr. 2a und 9 SächsGemO und für die Aufgaben nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO.

(3) Leitende Mitarbeiter und Prüfer eines Rechnungsprüfungsamtes sollen ebenfalls die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Für technische Prüfgebiete genügen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO auch gleichwertige Abschlüsse in technischen Bereichen.

§ 3 Rechnungsprüfer

Zum Rechnungsprüfer nach § 103 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO darf vom Gemeinderat nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt. Dem Rechnungsprüfer sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Weisungsbefugnisse

(1) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er ist im Übrigen dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt. Der Bürgermeister kann diese Zuständigkeit nicht übertragen.

(2) Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes unterstellt. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Der Bürgermeister darf gegenüber dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Maßnahmen nur treffen und Weisungen nur erteilen, soweit eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes gefährdet erscheint.

(4) Auf Gegenstand, Art, Umfang, Ort, Zeit, Inhalt und Ergebnis von Prüfungen darf der Bürgermeister keinen Einfluss nehmen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, weitere Prüfaufträge zu erteilen. Der Gemeinderat kann nach § 106 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO weitere Aufgaben übertragen.

(5) Der Bürgermeister darf nur im Einvernehmen mit dem Gemeinderat andere Aufgaben der Verwaltung nach § 103 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO auf das Rechnungsprüfungsamt übertragen.

(6) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist befugt, sich in Ausübung seiner Tätigkeit und Aufgaben mit den Rechtsaufsichtsbehörden und der überörtlichen Prüfungsbehörde unmittelbar in Verbindung zu setzen.

(7) Die Absätze 1 sowie 3 bis 6 gelten für Rechnungsprüfer nach § 3 entsprechend.

§ 5 Pflichten und Rechte des Prüfers

(1) Der Prüfer ist für eine sachgemäße Prüfung verantwortlich. Er hat auf die Klärung von Unregelmäßigkeiten zu achten. Unwesentliche Beanstandungen soll er im Verlauf der Prüfung bereinigen lassen.

(2) Der Prüfer hat zum Nachweis, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, eine Prüfungsakte zu führen. Aus der Prüfungsakte müssen insbesondere der Gegenstand, die Art, der Umfang, der Ort, der Zeitpunkt und die durchgeführten Prüfungshandlungen erkennbar sein.

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