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Regelwerk, Verwaltung

SächsKomVerfRDVO - Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
Verordnung es Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Gemeindeordnung und der Sächsischen Landkreisordnung in Bezug auf das Kommunalverfassungsrecht

- Sachsen -

Vom 12. November 2018
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 30.11.2018 S. 682; 03.05.2019 S. 317 19)



Auf Grund des § 127 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196) in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 4 der Sächsischen Gemeindeordnung und des § 68 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Abschnitt 1
Aufgaben, Rechtsstellung und Gebiet

§ 1 Aufgaben der Großen Kreisstädte 19

Den Großen Kreisstädten werden folgende Aufgaben der Landkreise übertragen:

  1. abweichend von § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 40), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2012 (SächsGVBl. S. 751) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Ausführung der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, sowie des § 15 Absatz 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung unterliegen,
  2. abweichend von § 1 Nummer 2 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317), in der jeweils geltenden Fassung, der Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung nach § 3 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes.

§ 2 Name und Bezeichnung

(1) Der Antrag der Gemeinde auf Bestimmung, Feststellung oder Änderung des Gemeindenamens nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung ist zu begründen. Die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse sind beizufügen. Soll der Gemeindename erstmalig bestimmt oder soll er geändert werden, muss er den Grundsätzen der Namenkunde ( Anlage) entsprechen. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde holt zum Gemeindenamen, insbesondere zu historischen, geografischen und sprachwissenschaftlichen Gesichtspunkten, gutachterliche Stellungnahmen ein.

(2) Vereinigen sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde und soll die neue Gemeinde den Gemeindenamen einer der bisherigen Gemeinden weiterführen, gilt das Einvernehmen der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung als erteilt.

(3) Nach Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde und nach Erteilung der Genehmigung teilt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestimmung, Feststellung oder Änderung eines Gemeindenamens der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen Rechtsaufsichtsbehörde, den zuständigen Justiz- und Finanzbehörden, dem Sächsischen Staatsarchiv, der Deutschen Post AG, dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, dem Statistischen Landesamt sowie der Deutschen Bahn AG mit und veranlasst eine Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt.

(4) Für die Änderung des Namens eines Landkreises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Landkreisordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Nach Erteilung der Genehmigung teilt die oberste Rechtsaufsichtsbehörde die Änderung des Kreisnamens den zuständigen Justiz- und Finanzbehörden, dem Sächsischen Staatsarchiv, der Deutschen Post AG, dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, dem Statistischen Landesamt sowie der Deutschen Bahn AG mit und veranlasst eine Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt.

(5) Die Verleihung der Bezeichnung "Stadt" und die Verleihung sonstiger Bezeichnungen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 4 Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung werden vom Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben.

§ 3 Benennung von Gemeindeteilen

(1) Gemeindeteile können einen Namen führen, wenn sie

  1. aus einer oder mehreren früheren Gemeinden bestehen oder
  2. erkennbar vom übrigen bewohnten Gemeindegebiet getrennt sind und für ihre Benennung wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder des Gebietsumfangs ein öffentliches Bedürfnis besteht.

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