Regelwerk

VwVAnti-Korruption - Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur präventiven und repressiven Korruptionsbekämpfung in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen
- Sachsen -

Vom 11. Dezember 2015
(SächsABl. Nr. 53 vom 31.12.2015 S.1847)



I. Anwendungsbereich

1. Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen, nicht jedoch für den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, den Rechnungshof, die Verwaltung des Landtags und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften gilt die Verwaltungsvorschrift, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

2. Die Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift wird den der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung empfohlen.

II. Definitionen

1. Korruption/Systematische Korruption

  1. Korruption im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist jeder Missbrauch einer amtlichen Funktion zugunsten eines Anderen zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten.
  2. Systematisch ist die Korruption, wenn sie sich längerfristig angelegter Beziehungsstrukturen bedient.

2. Präventive Korruptionsbekämpfung

Hierunter fallen Maßnahmen, mit deren Hilfe Korruption oder eine diese fördernde Entwicklung verhindert werden sollen.

3. Repressive Korruptionsbekämpfung

Hierunter fallen Maßnahmen, mit deren Hilfe Korruption aufgedeckt und verfolgt werden soll.

III. Korruptionsgefährdete Arbeitsplätze/Dienstposten

1. Feststellung der korruptionsgefährdeten Arbeitsplätze/ Dienstposten

a) Die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen sollen ihre korruptionsgefährdeten Arbeitsplätze/ Dienstposten feststellen und zumindest die betroffenen Mitarbeiter in geeigneter Weise hierüber informieren.

b) Als korruptionsgefährdet kommt ein Arbeitsplatz/ Dienstposten in Betracht, wenn dort vertrauliche Informationen vorhanden sind oder Entscheidungen vorbereitet oder getroffen werden, die für einen Dritten einen materiellen oder immateriellen Vorteil darstellen oder einen Nachteil bedeuten können. Weitere Ausführungen zur Feststellung korruptionsgefährdeter Arbeitsplätze/Dienstposten kann eine als Empfehlung zu verstehende Handreichung bieten, zu deren Erarbeitung das Staatsministerium des Innern ermächtigt wird.

2. Durchführung von Gefährdungsanalysen

Die festgestellten korruptionsgefährdeten Arbeitsplätze/ Dienstposten sollen einer Gefährdungsanalyse unterzogen werden, um den Grad der Korruptionsgefahr zu ermitteln und hieran anknüpfend zu bestimmen, ob weitere Maßnahmen zur präventiven Korruptionsbekämpfung erforderlich sind. Auch hierzu kann die unter Nummer 1 genannte Handreichung eine Hilfestellung bieten.

3. Wiederholung der Gefährdungsanalysen

Die Gefährdungsanalyse soll spätestens nach fünf Jahren wiederholt werden, bei wesentlichen Organisations- oder Aufgabenveränderungen unmittelbar danach.

IV. Instrumente der Korruptionsbekämpfung

1. Instrument zur präventiven Korruptionsbekämpfung

Jede Behördenleitung bestimmt für ihre Behörde eine Organisationeinheit (zum Beispiel die Innenrevision), die im Bereich der präventiven Korruptionsbekämpfung folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. Feststellen von korruptionsgefährdeten Arbeitsplätzen/Dienstposten nach Ziffer III Nummer 1,
  2. Durchführen von hierauf basierenden Gefährdungsanalysen nach Ziffer III Nummer 2,
  3. Unterbreiten von Vorschlägen für geeignete Präventionsmaßnahmen,
  4. Grundlagenarbeit (zum Beispiel Erstellen eines Konzeptes zur präventiven Korruptionsbekämpfung).

2. Instrument zur repressiven Korruptionsbekämpfung

In jeder obersten Staatsbehörde wird von der Behördenleitung ein Behördenmitarbeiter als Ansprechpartner für Anti-Korruption (AAK) bestellt. Bei Bedarf kann ein Stellvertreter bestellt werden. Der AAK ist auch für die Behörden des nachgeordneten Bereichs zuständig, solange für diese keine eigenverantwortlich handelnden AAK bestellt sind. Ob auch in den nachgeordneten Behörden AAK eingerichtet werden, entscheidet die jeweilige oberste Staatsbehörde. Der AAK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a) Er nimmt Hinweise von Mitarbeitern aus der Verwaltung entgegen, die einen Korruptionsverdacht in Bezug auf einen Behördenmitarbeiter seines Zuständigkeitsbereiches haben. Darüber hinaus nimmt er auch Hinweise von Personen außerhalb der Verwaltung entgegen, wenn die jeweilige oberste Staatsbehörde eine solche Festlegung getroffen hat.

b) Er unterbreitet Vorschläge zur Durchführung interner Ermittlungen innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches, wenn er Hinweise auf Korruption in der Behörde erlangt hat, und schlägt im Falle eines konkreten Korruptionsverdachtes Maßnahmen gegen Verdunkelung (zum Beispiel Entzug bestimmter laufender oder abgeschlossener Vorgänge, Sicherung des Arbeitsraums, der Aufzeichnungen mit dienstlichem Bezug oder der Arbeitsmittel) vor.

Weitere Angaben zur Person des AAK, seinen Aufgaben und Pflichten sollen in eine als Empfehlung zu verstehende Handreichung aufgenommen werden, zu deren Erarbeitung das Staatsministerium des Innern ermächtigt wird.

V. Maßnahmen der Korruptionsbekämpfung

1. Maßnahmen der präventiven Korruptionsbekämpfung

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