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21. Sachbereich Gewässerschutz

Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße
(EURO)
Bemerkungen
1 Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002(BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung   a) Straftat nach §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen

b) Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallgesetze prüfen

c) nach der Art, Menge, Einbringdauer und der Wassergefährlichkeit staffeln

1.1 Einbringen von Altautos in Gewässer 1.500 bis 10.000  
1.2 Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen 1.000 bis 50.000  
1.3 Hineinwerfen von Flaschen, Plastiktüten, Papier, Picknickabfällen und Ähnliches 10 bis 150  
1.4 Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (Asche, Bauschutt, Holz, Hausabfälle und Ähnliches) 20 bis 200  
1.5 Einbringen von sonstigen Gegenständen, von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit 500 bis 100.000  
2 Unbefugtes Einleiten von flüssigen, schlammigen oder gasförmigen Stoffen in ein oberirdisches Gewässer § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG   a) Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen

b) nach der Art, Menge, Einleitdauer und der Wassergefährlichkeit staffeln

2.1 Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln    
2.1.1 bis zu 1 Liter 100 bis 5.000  
2.1.2 bis zu 5 Liter 250 bis 10.000  
2.1.3 mehr als 5 Liter 500 bis 50.000  
2.2 Einleiten sonstiger wassergefährdender Stoffe    
2.2.1 in unbedeutenden Mengen 25 bis 1.000  
2.2.2 in bedeutenden Mengen 1.000 bis 100.000  
2.3 Einleiten von Abwasser    
2.3.1 Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken oder Verkehrsflächen 50 bis 1.000  
2.3.2 Sonstiges Einleiten von Abwasser    
2.3.2.1 Gewerbliches Abwasser 500 bis 10.000  
2.3.2.2 Gewerbliches Abwasser mit gefährlichen Stoffen 2.500 bis 50.000  
2.3.2.3 Häusliches Abwasser nach Vorklärung 50 bis 1.000  
2.3.2.4 Häusliches Abwasser ohne Vorklärung 100 bis 2.500  
2.3.2.5 Kraftfahrzeugwaschwasser beim Waschen am oder im Gewässer 100 bis 1.500  
2.4 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft    
2.4.1 einmalig 150 bis 5.000  
2.4.2 über eine längere Zeit 500 bis 50.000  
3 Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG   a) Straftat nach den §§ 324, 324a  326, 330, 330a StGB prüfen
b) nach der Art, Menge, Einleitdauer und der Wassergefährlichkeit staffeln
3.1 Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln    
3.1.1 bis zu 1 Liter 100 bis 5.000  
3.1.2 bis zu 5 Liter 250 bis 10.000  
3.1.3 mehr als 5 Liter 500 bis 50.000  
3.2 Einleiten sonstiger wassergefährdender Stoffe    
3.2.1 in unbedeutenden Mengen 25 bis 1.000  
3.2.2 in bedeutenden Mengen 1.000 bis 100.000  
3.3 Einleiten von Abwasser    
3.3.1 Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken oder Verkehrsflächen 100 bis 2.500  
3.3.2 Sonstiges Einleiten von Abwasser    
3.3.2.1 Gewerbliches Abwasser 500 bis 20.000  
3.3.2.2 Gewerbliches Abwasser mit gefährlichen Stoffen 2.500 bis 100.000  
3.3.2.3 Häusliches Abwasser nach Vorklärung 100 bis 2.500  
3.3.2.4 Häusliches Abwasser ohne Vorklärung 200 bis 5.000  
3.4 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft    
3.4.1 einmalig 300 bis 5.000  
3.4.2

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