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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

VwV-Vollstreckungsplan - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 18. Dezember 2017
(SächsABl. Nr. 6 vom 08.02.2018 S. 171)



I.
Geltungsbereich, Justizvollzugsbehörden

1. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen für den Vollzug der Untersuchungshaft, der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, des Jugendarrestes, des Strafarrestes, der Sicherungsverwahrung, der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens, der Haft gegen Angeklagte bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung nach § 230 Absatz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Hauptverhandlungshaft gemäß § 127b Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung und der Unterbringung nach § 275a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozeßordnung.

2. Justizvollzugsbehörden

Aufsichtsbehörde für die Justizvollzugsanstalten ist das Staatsministerium der Justiz, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden, Telefon: 0351.564-0 (Vermittlung), Telefax: 0351.564-1969 (Abteilung IV - Justizvollzug, Soziale Dienste der Justiz, Justizbau), E-Mail: poststelle@smj.justiz.sachsen.de, Internet-Adresse: www.justiz.sachsen.de. Die Namen und Anschriften der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen und deren Erreichbarkeit ergeben sich aus der Anlage 1.

II.
Vollzug der Untersuchungshaft

1. Zuständigkeit

Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Personen zuständig. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Untersuchungshaft an männlichen Personen ergibt sich aus Anlage 2, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit nach Nummer 1 Satz 2

  1. Von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Satz 2 kann bei einer Gefährdung des Untersuchungszweckes abgewichen werden.

    § 26 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vom 31. August 2011 (SächsJMBl. S. 48), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. August 2017 (SächsJMBl. S. 444) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

  2. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann mit Zustimmung des zuständigen Gerichts die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt vollzogen werden, die zu diesem Zeitpunkt für den Vollzug der verhängten Strafe zuständig wäre. Dies gilt auch, wenn nur die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat.

3. Abweichung von der sachlichen Zuständigkeit

Soweit es wegen der Gefährdung des Untersuchungszweckes unerlässlich ist, können männliche Personen abweichend von Nummer 1 Satz 2 auch in Justizvollzugsanstalten untergebracht werden, denen nach Anlage 2 keine Zuständigkeit für Untersuchungshaft zugewiesen wird. Die betroffenen Justizvollzugsanstalten sollen hiervon stets zeitnah vorab in Kenntnis gesetzt werden, um entsprechende Vorkehrungen treffen zu können. § 26 Absatz 2 Satz 1 der Strafvollstreckungsordnung gilt entsprechend.

III.
Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Ersatzfreiheitsstrafe

1. Zuständigkeit

  1. Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug der Freiheitsstrafe an weiblichen Personen zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Personen ergibt sich aus der Anlage 3, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Für männliche Strafgefangene mit Freiheitsstrafe ab 18 Monaten, die sich erstmals in Strafhaft befinden und im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung in den zurückliegenden zehn Jahren insbesondere gemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu keiner Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurden (Ersttäter), ist die Justizvollzugsanstalt Waldheim für den Vollzug der Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug zuständig, soweit in Buchstabe c nichts anderes bestimmt ist.
  3. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe im Erst- und Ersttätervollzug bis einschließlich fünf Jahre an männlichen Personen aus dem Landgerichtsbezirk Zwickau ist die JVa Hohenleuben (Freistaat Thüringen) zuständig; im Erstvollzug ist eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, wenn die Person erstmals in Haft ist.
  4. Ist bei der Aufnahme in einer nicht zuständigen Justizvollzugsanstalt voraussichtlich insgesamt nicht mehr als ein Monat Strafe zu vollziehen, kann von einer Verlegung abgesehen werden.
  5. Ist nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils unter Berücksichtigung vorzeitiger Entlassungsmöglichkeiten voraussichtlich insgesamt nicht mehr als ein Monat Strafe zu vollziehen, ist von einer Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt abzusehen, sofern nicht gesetzliche Gründe sie erfordern. Nummer 9 Absatz 4 Satz 2 der Vollzugsgeschäftsordnung bleibt unberührt.

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