Regelwerk

SächsVSG - Sächsisches Verfassungsschutzgesetz
Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 16. Oktober 1992
(SächsGVBl. S. 459;...;15.08.2003 S. 313; 25.08.2003 S. 330; 20.04.2004 S. 134; 28.04.2006 S. 129 06; 17.12.2013 S. 890 13; 03.05.2019 S. 312 19)


Erster Abschnitt
Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes

§ 1 Organisation, Zuständigkeit 06

(1) Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder wird ein Landesamt für Verfassungsschutz errichtet. Es untersteht als obere Landesbehörde unmittelbar dem Staatsministerium des Innern.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig

  1. die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und
  2. die Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund in Angelegenheiten der Nummer 1.

(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Freistaat Sachsen nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz und Polizeibehörden oder Polizeidienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden.

§ 2 Aufgaben 06

(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. a. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung ( Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes),
    insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind,
  5. fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

Sammlung und Auswertung von Informationen nach Satz 1 setzen im Einzelfall voraus, dass für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 5 tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
  4. auf Ersuchen der Einstellungsbehörden bei der Überprüfung von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, sowie auf Anforderung der Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, wenn der auf Tatsachen beruhende Verdacht besteht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen,
  5. auf Ersuchen der für Einbürgerung zuständigen Behörden bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern sowie
  6. bei Überprüfungen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Satz 1 erfolgt in der Weise, dass es eigenes Wissen oder bereits vorhandenes Wissen der für die Überprüfung zuständigen Behörde oder sonstiger öffentlicher Stellen auswertet. Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach den Nummern 1 und 2 sind im Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt.

(3) Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Absatz 2 setzt voraus, dass Betroffene und andere in die Überprüfung einbezogene Personen über Zweck und Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der erhobenen Daten durch die beteiligten Dienststellen unterrichtet werden. Darüber hinaus ist im Falle der Einbeziehung anderer Personen in die Überprüfung deren Einwilligung und im Falle weiter gehender Ermittlungen die Einwilligung von Betroffenen erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das Staatsministerium des Innern über seine Tätigkeit.

§ 3 Begriffsbestimmungen 06

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;

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