Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung
SächsVwNG - Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz

Vom 29. Januar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 05.02.2008 S. 138)


Teil 1
Neustrukturierung der Sächsischen Staatsverwaltung

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 und in seiner Überschrift wird das Wort "Landesverwaltung" durch das Wort "Staatsverwaltung" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 6 Regierungspräsidien " § 6 Landesdirektionen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Regierungsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium. "Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Direktionsbezirk besteht eine Landesdirektion."

cc) In Satz 5 wird das Wort "Regierungsbezirke" durch das Wort "Direktionsbezirke" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Regierungspräsidien nehmen Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordinieren die staatliche Verwaltungstätigkeit in ihrem Regierungsbezirk. "Die Landesdirektionen nehmen Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordinieren die staatliche Verwaltungstätigkeit in ihrem Direktionsbezirk."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einem Regierungspräsidium können Aufgaben auch in den Bezirken anderer Regierungspräsidien zugewiesen werden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. "Einer Landesdirektion können Aufgaben auch in den Bezirken anderer Landesdirektionen zugewiesen werden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist."

cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Landesdirektion Dresden nimmt die Aufgaben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wahr. Die Landesdirektion Chemnitz nimmt die Aufgaben der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr."

d) Die Absätze 3 und 4

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des fachlichen Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes hat das Regierungspräsidium Chemnitz Außenstellen in Plauen und Zwickau sowie das Regierungspräsidium Dresden Außenstellen in Bautzen und Görlitz.

(4) Das Staatsministerium des Innern kann weitere Außenstellen einrichten und aufheben.

werden aufgehoben.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "oder den Regierungspräsidien" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Regierungsbezirks" durch das Wort "Direktionsbezirks" ersetzt und es werden nach den Wörtern "mehrere Landkreise" die Wörter "oder mehrere Landkreise und die Kreisfreie Stadt" eingefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchst. f werden die Wörter "das Landesvermessungsamt" durch die Wörter "der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird der Buchstabe j

j) das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,

gestrichen.

cc) In Nummer 1 werden die bisherigen Buchstaben k, l und m die Buchstaben j, k und l.

dd) Nach dem neuen Buchstaben l wird der Buchstabe m eingefügt.

ee) Nummer 2

2. dem Landesvermessungsamt die Staatlichen Vermessungsämter,

wird gestrichen.

ff) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen ist Träger der ressortübergreifenden Fortbildung der Angehörigen der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie im Bedarfsfall der fachspezifischen Fortbildung der Angehörigen des Staatsministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Buchstaben b der Buchstabe c eingefügt.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion