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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Vom 19. Januar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2009 S. 22)



Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen ( SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 78), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Landesrichterrat ist an den folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:
  1. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  2. Regelung der Ordnung im Gericht,
  3. Inhalt von Personalfragebogen,
  4. Beurteilungsrichtlinien,
  5. grundsätzliche Fragen der Fortbildung der Richter,
  6. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  7. Grundsätze der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen Dienst,
  8. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  9. Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  10. Einführung, Änderung und Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsanlagen, der Art und Weise, wie Daten und Signale aufgenommen, erfasst, übertragen und ausgegeben werden, soweit die Arbeitsweise der Richter betroffen ist,
  11. Einführung oder Änderung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen,
  12. Richtlinien über die Abordnung von Richtern,
  13. Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Richter die Beteiligung beantragt.
"Der Landesrichterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:
  1. Grundsätze der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen Dienst,
  2. Einführung, Änderung und Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsanlagen, der Art und Weise, wie Daten und Signale aufgenommen, erfasst, übertragen und ausgegeben werden, soweit die Arbeitsweise der Richter betroffen ist."

b) Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Beteiligung" wird die Angabe "nach den Absätzen 2 und 3" eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 Satz 3

Sie erfolgt nach den Bestimmungen über das Mitwirkungsverfahren gemäß dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), in der jeweils geltenden Fassung.

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 2 Satz 4 und 5 wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Eine Beteiligung der Richterräte und des Landesrichterrats findet nicht statt, wenn nach § 22 eine Beteiligung des Präsidialrats vorgesehen ist. "(3) Der Landesrichterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
  1. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  2. Regelung der Ordnung im Gericht,
  3. Inhalt von Personalfragebögen,
  4. Beurteilungsrichtlinien,
  5. grundsätzliche Fragen der Fortbildung der Richter,
  6. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  7. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  8. Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  9. Richtlinien über die Abordnung von Richtern,
  10. Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Richter die Beteiligung beantragt,
  11. Einführung oder Änderung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen."

2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Verfahren bei der Beteiligung des Landesrichterrates

(1) Für das Verfahren der Mitwirkung gilt § 76 Abs. 1 bis 3 und 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(2) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung durch den Landesrichterrat, kann sie nur mit dessen Zustimmung getroffen werden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. § 79 Abs. 2 SächsPersVG gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich zwischen der Dienststelle und dem Landesrichterrat keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle für die Angelegenheiten der Richter (Einigungsstelle). Die Einigungsstelle soll binnen vier Wochen entscheiden, nachdem einer der Beteiligten gegenüber dem Staatsministerium der Justiz erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. In den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 3 bis 6, 9 bis 11 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der Dienststelle anschließt, eine Empfehlung an das Staatsministerium der Justiz. Dieses entscheidet sodann endgültig.

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