Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen
Vom 18. Oktober 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 15 vom 17.12.2012 S. 568)
Der Sächsische Landtag hat am 26. September 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes
Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz- SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 391), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| SächsHSG - Sächsisches Hochschulgesetz Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen |
"Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Grundordnung, Ordnungen".
b) Die Angaben zu den §§ 102 und 103 werden wie folgt gefasst:
" § 102 Palucca Hochschule für Tanz Dresden
§ 103 Erweiterung der Autonomie, Stärkung der Flexibilisierung".
3. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. C wird die Angabe "Palucca Schule Dresden - Hochschule für Tanz" durch die Wörter "Palucca Hochschule für Tanz Dresden" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Fachhochschulen tragen die Bezeichnung , Fachhochschule - Hochschule für angewandte Wissenschaften".
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376)" durch die Angabe "Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,401)" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 wirtschaftliche Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen, wenn
Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 Satz 3. Wirtschaftliche Unternehmen der Hochschule sind unter Beachtung von Satz 1 zu führen. Die Gründung von Unternehmen, deren wesentliche Erweiterung sowie die Beteiligung an Unternehmen bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und im Falle von § 11 Abs. 5 der Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten. |
"(3) Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen. Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Haftung der Hochschule ist auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten." |
6. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "mindestens alle 2 Jahre" ersetzt.
b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hierzu sollen jährlich Studentenbefragungen durchgeführt werden. | "Auch hierzu sollen mindestens alle 2 Jahre Studentenbefragungen durchgeführt werden." |
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
|
"Hierbei sind insbesondere zu vereinbaren:
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(Stand: 26.04.2021)
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